Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl.

Nr. 66, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 781/1974 wird geändert wie folgt:

  1. § 11 erster Satz hat zu lauten:

    „Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Kalendermonat folgt, für den sie zu leisten sind, und vom Beitragsschuldner bis zum 15. des Kalendermonates nach der Fälligkeit an die Versicherungsanstalt einzuzahlen."

  2. a) § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 haben zu lauten:

    „1. bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß

    nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder 2. bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen"

    b) Im § 18 Abs. 2 ist der Ausdruck „des abgelaufenen Geschäftsjahres" durch den Ausdruck

    „des Geschäftsjahres" und der Ausdruck „Beitragseinnahmen"

    durch den Ausdruck „Erträge an Versicherungsbeiträgen" zu ersetzen.

  3. § 25 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23

    des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird."

  4. § 30 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

    „Die Pensionssonderzahlung, die zu im Monat Oktober bezogenen Pensionen gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu dem im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lohnpfändungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar."

  5. a) Im § 48 Abs. 2 haben an die Stelle des vorletzten Satzes folgende Sätze zu treten:

    „Die Zusatzpension darf nicht höher sein als die doppelte Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag;

    der Steigerungsbetrag ist zu diesem Zweck um den auf die Zahl der Versicherungsmonate entfallenden Steigerungsbetrag zu erhöhen,

    die der Versicherte in der Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er das 70. Lebensjahr vollenden würde, erworben hätte. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebührt monatlich die Hälfte zusätzlich."

    b) Im § 48 Abs. 8 ist der Betrag von 4500 S durch den Betrag von 10000 S zu ersetzen.

  6. Im § 55 Abs. 6 ist der Betrag von 3000 S durch den Betrag von 7000 S zu ersetzen.

  7. § 58 letzter Satz hat zu lauten:

    „Die Waisenpension beträgt mindestens für jedes einfach verwaiste Kind 2750 S,

    für jedes doppelt verwaiste Kind 5500 S;

    an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden...

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