Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (7. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Z 5 lautet:

    „5. Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht."

  2. Die bisherigen Z 5 bis 12 des § 2 erhalten die Bezeichnung 6 bis 13.

  3. § 2 Z 11 (neu) lautet:

    „11. Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972)."

  4. § 2 Z 13 (alt) wird aufgehoben.

  5. Im § 7 Abs. 1 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1972)" durch den Klammerausdruck „(§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988)" ersetzt.

  6. § 26 wird aufgehoben. 7. § 32 erster Satz lautet:

    „Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der pensionsberechtigten Witwe (des pensionsberechtigten Witwers) bzw des früheren Ehegatten, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten auf Waisenpension bzw des Kindes, für das ein Kinderzuschuß gewährt wird."

  7. § 53 lautet:

    „Hinterbliebenenpensionen

    § 53. Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwen(Witwer)pensionen und Waisenpensionen gewährt."

  8. § 54 lautet:

    „Witwen(Witwer)pension

    § 54. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat nach dem Tod des versicherten Ehegatten 1. die Witwe (der Witwer),

  9. der frühere Ehegatte, dessen Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat.

    (2) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht nicht, wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde:

  10. in dem der Ehegatte das 65. Lebensjahr überschritten hat oder 2. in dem der Ehegatte das 45. Lebensjahr überschritten hat, sofern er darnach erstmalig in die notarielle Praxis eingetreten ist und die Ehe nach diesem erstmaligen Eintritt geschlossen wurde, oder 3. in dem der Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension hatte.

    (3) Abs. 2 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist. Abs. 2 Z. 3 gilt ferner nicht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Abs. 2 Z 2 gilt nicht, wenn die Ehe nach Eintritt des Ehegatten in die notarielle Praxis bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 15 Jahre gedauert hat.

    (4) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension steht nur zu, solange der Witwe (dem Witwer) bzw dem früheren Ehegatten auf Grund einer Ehe, die der Ehe mit dem Versicherten voranging, nicht eine Witwen(Witwer)pension gebührt, deren Höhe die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 erreicht. Ist die Pension auf Grund der früheren Ehe niedriger,

    so wird die Pension nach Abs. 1 in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt."

  11. § 55 lautet:

    „Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

    § 55. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt 1. für die Witwe (den Witwer) und für den früheren Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen nach Abs. 6 zutreffen, 60 vH,

  12. für den früheren Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht zutreffen, 50 vH der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.

    (2) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall verursacht, so ist die für die Bemessung der Witwen(Witwer)pension maßgebende Pension nach Abs. 1 um einen 360 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag einschließlich der Versicherungsmonate, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag bereits berücksichtigt wurden, zu erhöhen. § 48 Abs. 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

    (3) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 2 darf den gegen den Versicherten bei seinem Tod bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der Witwe (dem Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.

    (4) Die Witwen(Witwer)pensionen nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als die Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 2; andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Dabei gebührt eine Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach Abs. 5 jeweils geltenden Mindestbetrages.

    (5) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 gebührt mindestens im Ausmaß von je 10000 S; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag.

    (6) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn a) das auf...

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