Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Z 5 wird der Ausdruck „bezieht“  durch den Ausdruck „bezieht oder darauf Anspruch hat“

    ersetzt.

  2. Nach § 2 Z 15 wird folgende Z 16 angefügt:

    „16. Kanzleiablöse: die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –,

    der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.“

  3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

    „Meldungen einer Kanzleiablöse

    § 5a. Versicherte, ehemalige Notare und Zahlungsempfänger (§ 6) haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu melden.“

  4. Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

    „Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, vom Versicherten die Vorlage derjenigen Unterlagen zu verlangen,

    die zur Ermittlung der Veranlagungsdaten im Rahmen der Einkommensteuer herangezogen wurden,

    sowie Auskünfte einzuholen und Ergänzungen abzuverlangen. Über Verlangen der Versicherungsanstalt sind vom Versicherten die Umsätze aus seiner Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bekannt zu geben. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, bei Abgabenbehörden des Bundes und vom Versicherten entsprechende Auskünfte einzuholen.“

  5. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „1000 S“ durch den Ausdruck „3000 S“ und der Ausdruck „100 S“

    durch den Ausdruck „300 S“ ersetzt.

  6. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masseverwaltungen,

    Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetschertätigkeiten und Empfänge bzw. Erlöse aus einer steuerlich erfassten Kanzleiablöse.“

  7. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

    „Solidaritätsbeitrag

    § 10a. (1) Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension ist ein von der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.

    ...

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