Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (3. Novelle zum NVG 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das NVG 1972, BGBl. Nr. 66, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 781/1974 und BGBl.

Nr. 708/1976 wird geändert wie folgt:

  1. § 2 Z. 3 lit. c hat zu lauten:

    „c) zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat."

  2. § 9 Abs. 1 und 2 sind durch folgende Absätze zu ersetzen:

    „(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

    (2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage,

    mindestens jedoch 1000 S, zu entrichten.

    Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 100 S zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

    § 21 mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (§ 20)

    vervielfachten Beträge.

    (3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung jedes Jahr für das folgende Jahr unter Bedachtnahme auf die allgemeine finanzielle Lage der Versicherungsanstalt, auf die beabsichtigte Verwendung bzw. Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf die zu erwartenden sonstigen Mittel, in dem zur Deckung der zu erwartenden Ausgaben erforderlichen Ausmaß festzusetzen.

    Reichen in einem Geschäftsjahr voraussichtlich die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so hat die Hauptversammlung,

    soweit sie nicht Maßnahmen im Sinne des § 80 beschließt, spätestens ein Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres den Beitragssatz für das ganze laufende Geschäftsjahr oder einen Teil desselben dm erforderlichen Ausmaß neu festzusetzen."

    Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 und 5.

  3. § 11 hat zu lauten:

    „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

    § 11. (1) Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind fällig:

  4. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 erster Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates für den sie zu leisten sind;

  5. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates in dem die Neufestsetzung im Sinne des § 72 Abs. 5 verlautbart wurde.

    Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.

    Werden die Beiträge nicht innerhalb dieser Frist eingezahlt, so sind unbeschadet des Abs. 2 von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 10 v. H. zu entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge auf volle 10 S abzurunden. In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen.

    Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient.

    (2) Wurde von der Hauptversammlung der Beitragssatz in einem höheren Ausmaß als 10 v. H. festgesetzt, so kann sie die Verzugszinsen gemäß Abs. 1 entsprechend erhöhen, höchstens jedoch bis zum jeweils geltenden Hundertsatz des Beitragssatzes (§ 9 Abs. 2). Die Erhöhung wird, sofern die Hauptversammlung keinen späteren Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit dem auf die Verlautbarung der Erhöhung im Sinne des § 72 Abs. 5 nächstfolgenden Monatsersten wirksam."

  6. § 12 erster Satz hat zu lauten:

    „Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die Versicherten, doch schuldet die auf...

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