Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Formblatt für Notifikationen (Notifikationsverordnung ? NotifV)

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Notifikationsgesetzes 1999 (NotifG 1999), BGBl. I Nr. 183/1999, wird verordnet:

§ 1. Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß § 2

  1. 1 bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.

§ 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der...

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