Bundesgesetz, mit dem im Zusammenhang mit der Erlassung des Außerstreitgesetzes die Notariatsordnung, das Gesetz betreffend die Einräumung von Notwegen, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Ehegesetz, das Todeserklärungsgesetz 1950, das Kraftloserklärungsgesetz 1951, das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Scheckgesetz 1955, das Anerbengesetz, das Aktiengesetz 1965, das Bundesgesetz über Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer Streitsachen, das Personenstandsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Bund

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Art. Gegenstand Â

I Änderung der Notariatsordnung Â

II Änderung des Gesetzes betreffend die Einräumung von Notwegen Â

III Änderung der Jurisdiktionsnorm Â

IV Änderung der Zivilprozessordnung Â

V Änderung der Exekutionsordnung Â

VI Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes Â

VII Änderung des Tiroler Höfegesetzes Â

VIII Änderung des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes Â

IX Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes Â

X Änderung des Ehegesetzes Â

XI Änderung des Todeserklärungsgesetzes 1950 Â

XII Änderung des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 Â

XIII Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 Â

XIV Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 Â

XV Änderung des Scheckgesetzes 1955 Â

XVI Änderung des Anerbengesetzes Â

XVII Änderung des Aktiengesetzes 1965 Â

XVIII Änderung des Bundesgesetzes über Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer Streitsachen

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XIX Änderung des Personenstandgesetzes Â

XX Änderung des Gerichtsgebührengesetzes Â

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XXI Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Ãœbereinkommens vom Â

  1. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht Â

    für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Â

    XXII Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 Â

    XXIII Änderung des Rechtspflegergesetzes Â

    XXIV Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Ãœbereinkommens vom 25. Oktober 1980 Â

    über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung Â

    XXV Änderung des Kartellgesetzes 1988 Â

    XXVI Änderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 Â

    XXVII Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990 Â

    XXVIII Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes Â

    XXIX Änderung des Firmenbuchgesetzes Â

    XXX Änderung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von Â

    unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern Â

    XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen Â

    XXXII In-Kraft-Treten, Aufhebung von Gesetzen Â

    XXXIII Vollziehung Â

    Artikel IÂ Â

    Änderung der Notariatsordnung Â

    Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

    BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert: Â

  2. Im § 5 Â

    a) lautet der erste Satz des Abs. 1:Â Â

    „Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Â

    Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und – soweit nicht ausschließlich die Vertretung Â

    durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist – auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren Â

    vor Gericht zu vertreten.“ Â

    b) wird im Abs. 2 nach der Wendung „in Zivilprozessen“ die Wendung „und in Rechtsangelegenheiten Â

    außer Streitsachen“ eingefügt. Â

  3. § 111 lautet: Â

    „§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung

    (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise

    -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm Â

    eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Â

    Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des etwa gemäß § 73 Â

    aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär zur Ãœbernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, Â

    dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen. Â

    (2) Der Gerichtskommissär hat unverzüglich ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufzunehmen. Danach sind die Urschriften mit Ausnahme der Â

    gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden dem Notar zurückzustellen. Â

    (3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.“ Â

    Artikel IIÂ Â

    Änderung des Gesetzes betreffend die Einräumung von Notwegen Â

    Das Gesetz vom 7. Juli 1896, RGBl. Nr. 140, betreffend die Einräumung von Notwegen, zuletzt geändert durch das Gesetz RGBl. Nr. 7/1913 und die Kundmachung BGBl. Nr. 81/1985, wird wie folgt Â

    geändert: Â

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  4. Vor dem § 1 wird folgende Ãœberschrift eingefügt: Â

    „I. Abschnitt Â

    Anspruch auf Einräumung eines Notwegs“ Â

  5. Die §§ 9 bis 20 lauten samt Ãœberschrift: Â

    „II. Abschnitt Â

    Verfahren Â

    § 9. (1) Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten. Â

    (2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet. Â

    (3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach Â

    den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Â

    § 10. (1) Der Antrag hat zu enthalten: Â

  6. Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs, Â

  7. die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften, Â

  8. die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie Â

  9. die Gründe des Begehrens. Â

    (2) Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, Â

    kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden. Â

    § 11. (1) Das Gericht hat von Amts wegen die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens auf Einräumung eines Notwegs im Grundbuch auf der in Anspruch genommenen und der notleidenden Liegenschaft anzuordnen; dies gilt auch für den Fall der Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft in das Verfahren

    (§ 12 Abs. 2). Â

    (2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung sind alle Parteien zu Â

    laden. Â

    (3) Zur Frage, ob und inwieweit der Einräumung eines Notwegs öffentliche Rücksichten entgegenstehen

    (§ 4 Abs. 3), hat das Gericht eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet, einzuholen und diese zur mündlichen Verhandlung zu Â

    laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht selbst zur Wahrung der öffentlichen Rücksichten berufen ist, unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde zu verständigen. Â

    § 12. (1) Das Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Â

    Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und Â

    wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben. Â

    (2) In das Verfahren können auch Liegenschaften, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht in Â

    Anspruch genommen hat, einbezogen werden, sofern deren Belastung zur zweckmäßigen Gestaltung des Â

    Notwegs erforderlich ist. Den Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die bisherigen Â

    Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen. Â

    § 13. (1) Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die Â

    zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (§ 14) zu entscheiden. Zugleich hat das Gericht über Â

    den Ersatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (§ 25) abzusprechen. Â

    (2) Das Gericht hat den Notweg im Beschluss genau, allenfalls auch unter Bezugnahme auf eine Situationsskizze,

    darzustellen. Â

    (3) Erstreckt sich der Notweg über mehrere Liegenschaften, die im Eigentum verschiedener Personen stehen oder zu verschiedenen Grundstückskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jede Liegenschaft gesondert zu bestimmen. Â

    § 14. Die Leistungsfrist für die Zahlung der Entschädigung beträgt vier Wochen ab Rechtskraft des Â

    Beschlusses. Sofern dies aber für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft eine besondere Härte Â

    nach sich zieht, kann das Gericht auf seinen Antrag die Leistungsfrist auf bis zu drei Jahre ab Rechtskraft Â

    des Beschlusses verlängern. In diesem Fall hat das Gericht eine angemessene Verzinsung der Entschädigung festzusetzen. Â

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    § 15. Nach Ablauf von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Einräumung des Â

    Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen. Â

    Die Eintragung des Notwegs ist jedoch sogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen, wenn Â

    dafür keine Entschädigung bestimmt worden ist. Â

    § 16. Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich Â

    mit der Eintragung des Notwegs von Amts wegen die Eintragung eines Pfandrechts für die Entschädigung Â

    samt Zinsen auf der notleidenden Liegenschaft zu veranlassen. Dabei ist der einzutragende Betrag als eine Â

    aus Anlass der gerichtlichen Einräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch Â

    ist die Liegenschaft, auf der dieser Notweg eingeräumt wird, mit Einlagezahl und Grundstücksnummer Â

    anzuführen. Â

    § 17. Erlangt das Gericht während des Verfahrens Kenntnis von Änderungen der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Liegenschaften, so hat es die neuen Eigentümer vom Verfahren zu verständigen. Â

    Diesen sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen. Die neuen Â

    Eigentümer können an Stelle ihrer Rechtsvorgänger mit Zustimmung der Parteien in das Verfahren eintreten.

    § 18. Die durch den Beschluss des Gerichtes geschaffene Rechtslage ist...

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