Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

§ 1. Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern

(im folgenden kurz „Organe"

genannt) gebühren, wenn ihre Amtswirksamkeit in einer oder in. mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens drei Jahre gedauert hat, nach dem Ausscheiden aus der Funktion monatliche Ruhebezüge.

§ 2. (1) Der monatliche Ruhebezug beträgt nach Vollendung des dritten Jahres der Amtswirksamkeit 50 v. H. des Amtseinkommens und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtswirksamkeit um 6 v. H. Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Amtseinkommens nicht übersteigen; wird der für die Bundesbeamten geltende Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht, so tritt dieser Hundertsatz an die Stelle des Hundertsatzes 80.

(2) Amtseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Amtseinkommen, das nach den §§ 5

und 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/

1956 für die ausgeübte Funktion vorgesehen ist.

Hat das Organ mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Amtseinkommen verbundene Funktion maßgebend.

(3) Zeiten, die ein Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des § 1 zuzurechnen.

(4) Zeiten, die ein Organ als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates oder als Mitglied einer Landesregierung — ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes

— zurückgelegt hat, sind für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Amtswirksamkeit als Organ derart zuzurechnen, daß

jedes Jahr der Mandatsausübung vier Monaten der Ausübung der im § 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.

(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat höchstens so weit stattzufinden, als sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.

(6) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes findet nicht statt.

§ 3. Wird ein Organ während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig, so gebühren diesem Organ monatliche Rühebezüge im Ausmaß von 80 v. H. des Amtseinkommens. § 2

Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, findet Anwendung.

§ 4. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf a) eine Aufwandsentschädigung nach § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956,

  1. eine Amtszulage nach § 2 des Bundesgesetzes,

    BGBl. Nr. 57/1956,

  2. eine laufende Zuwendung nach § 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956,

  3. eine Entschädigung nach § 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956 oder einen Ruhegenuß nach § 10 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956,

  4. Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied einer Landesregierung aus Landesmitteln gewährt werden,

  5. ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften)

    verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

  6. ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen,

    die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben,

    die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl.

    Nr. 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz,

    BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs-

    oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

  7. Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei...

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