Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation Österreichs einmalige Ehrengaben und Zuwendungen für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung geleistet werden (Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz) und das Bundesfinanzgesetz 1988 sowie das Opferfürsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Ehrengaben

§ 1. (1) Aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation

Österreichs erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Ehrengaben:

  1. Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes

    über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs,

    BGBl. Nr. 79/1976, denen ein Befreiungs-

    Ehrenzeichen bis zum 31. Dezember 1987 verliehen wurde;

  2. Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2

    oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5

    lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

    Nr. 183/1947, sofern sie nicht bereits dem Personenkreis der Z 1 angehören;

  3. Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß

    § 11 Abs. 3 oder einer Unterhaltsrente gemäß

    § 11 Abs. 5 lit. b oder einer Beihilfe gemäß

    § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes, sofern sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1

    und 2 angehören;

  4. Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1

    bis 3 angehören;

  5. Inhaber eines Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1

    bis 4 angehören.

    (2) Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Z 1 5000 S, für Personen im Sinne der Z 2

    4000 S, für Personen im Sinne der Z 3 und 4

    3500 S und für Personen im Sinne der Z 5 2500 S.

    Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.

    § 2. (1) Ehrengaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind im Laufe des Jahres 1988 durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales von Amts wegen zu gewähren.

    (2) Ehrengaben nach § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden nur auf Ansuchen gewährt. Die Ansuchen sind bis längstens 31. Dezember 1988 bei sonstigem Ausschluß beim zuständigen Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 zu überprüfen und das Ansuchen samt Beurteilung dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuzuleiten. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist das Ansuchen bei der österreichischen Vertretungsbehörde,

    in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Landeshauptmann von Wien einzubringen.

    (3) Der Vorschrift des Abs. 2 wird auch durch die Einbringung bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger entsprochen.

    Das Ansuchen ist unverzüglich an die zuständige Stelle...

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