Verordnung der Bundesregierung vom 21. Oktober 1974 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung)

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 2

des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 340/1965, 247/1970 und 486/1971 und der

§§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966, 248/1970 und 487/1971 wird verordnet:

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt:

  1. für den Beamten 2285 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 985 S und für jedes Kind,

    das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 246 S,

  2. für die Witwe 2285 S. Der Mindestsatz erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um 246 S,

  3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 853 S und nach diesem Zeitpunkt 1516 S,

  4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25...

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