Verordnung der Bundesregierung vom 10. Oktober 1967 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung)

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, wird verordnet:

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt:

  1. für den Beamten 1136 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 442 S und für jedes Kind,

    das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 200 S,

  2. für die Witwe 1136 S. Der Mindestsatz erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,

  3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 425 S und nach diesem Zeitpunkt 754 S,

  4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 639 S und nach diesem Zeitpunkt 1136 S,

  5. für eine frühere Ehefrau 1136 S.

    § 2. Diese...

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