Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel II Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/

1987 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 lautet:

    㤠2. (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl.

    Nr. 150, sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des

    § 5 Abs. 1 und 3 und des § 6 Abs. 5 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es — von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen — aus schwerwiegenden,

    glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden.

    (2) Der Zivildienst (Abschnitt Ha) ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten."

  2. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Diese Dienstleistungen sind auf folgenden Gebieten zu erbringen:

    Dienst in Krankenanstalten Rettungswesen Einsätze bei Epidemien Sozial- und Behindertenhilfe Flüchtlingsbetreuung Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung."

    2a. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Das Verzeichnis gemäß Abs. 6 hat der Bundesminister für Inneres vor Veröffentlichung dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Kenntnis zu bringen."

  3. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Der Wehrpflichtige, der ‚tauglich‘ zum Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978

    befunden wurde, kann aus den im § 2 Abs. 1

    genannten Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht beantragen. Das Antragsrecht ruht 1. bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat,

    nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im Falle der Behebung des Einberufungsbefehles oder des Außerkrafttretens desselben kraft Gesetzes jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,

  4. in den übrigen Fällen des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst, bis zur Behebung des Einberufungsbefehles oder bis zum Außerkrafttreten desselben kraft Gesetzes,

  5. während eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission

    (§ 43 Abs. 1).

    (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben."

  6. § 5 Abs. 6 lautet:

    „(6) (Verfassungsbestimmung) Wird dem Antrag gemäß Abs. 1 stattgegeben, sind Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten; in diesem Falle ist § 7

    Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden."

  7. § 6 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Antragsteller kann dem Verfahren vor der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission eine Person seines Vertrauens beiziehen.

    Dieser stehen im Verfahren vor diesen Behörden das Recht auf Akteneinsicht und weiters die Rechte zu, die der Partei gemäß § 43 Abs. 3 AVG 1950 bei mündlichen Verhandlungen eingeräumt werden. Die Vertrauensperson darf diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben."

  8. Nach dem Abschnitt II wird folgender Abschnitt Ha eingefügt:

    „Abschnitt II a Zivildienst

    § 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

    (2) Der ordentliche Zivildienst umfaßt 1. den Grundzivildienst und 2. die Zivildienstübungen.

    (3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten, und zwar 1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1, nicht jedoch gemäß § 8a Abs. 1, und 2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6."

  9. $7 lautet:

    »§ 7. (1) Der Grundzivildienst dauert, unbeschadet des § 5 Abs. 6, sechs Monate. Er ist, von den in den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Zum Grundzivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige,

    bei denen sich die Dauer des Grundzivildienstes vom Tag der Zuweisung an

    über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundzivildienst noch zur Gänze zu leisten.

    (2) Zivildienstübungen sind Einsätze im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes, die von Zivildienstpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes zu leisten sind. Die Dauer der Zivildienstübungen soll im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten.

    Die Gesamtdauer aller Zivildienstübungen, zu denen ein Zivildienstpflichtiger einberufen wird,

    darf 60 Tage nicht überschreiten. Zivildienstpflichtige dürfen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zu Zivildienstübungen einberufen werden.

    Wurde der Zivildienstpflichtige aber aus besonders rücksichtswürdigen, in seiner Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des fünften Jahres ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht zur Leistung des Grundzivildienstes herangezogen oder aus dem Grundzivildienst vorzeitig entlassen, so darf er zu Zivildienstübungen bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundzivildienstes (Abs. 1),

    längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.

    (3) Sofern der Rechtsträger bei der Bedarfsanmeldung nach § 8 Abs. 3 dies im Interesse der Einrichtung begehrt, können Zivildienstpflichtige durch den Bundesminister für Inneres zur Leistung eines Grundzivildienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden, der an die Stelle des Grundzivildienstes nach Abs. 1 tritt.

    (4) Zivildienstpflichtige, die den Grundzivildienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben,

    sind von der Verpflichtung zur Leistung von Zivildienstübungen nach Abs. 2 befreit."

  10. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung 1. zum Grundzivildienst spätestens vier Wochen und 2. zu Zivildienstübungen spätestens acht Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist."

  11. § 8a lautet:

    „§ 8a. (1) Der Bundesminister für Inneres kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1)

    anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende

    (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1

  12. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder 2. an eine vom Bundesminister für Inneres bestimmte andere Einrichtung abzustellen.

    § 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffern 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7 Abs. 2.

    (2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

    (3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.

    (4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.

    (5) In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen,

    zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.

    (6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird,

    ist der weitere Einsatz vom Bundesminister für Inneres bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.

    (7) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 6 mitzuwirken."

  13. § 10 lautet:

    „§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des Grundzivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu verfügen.

    (2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen,

    daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige 1. den Grundzivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht antreten und 2. zu den Zivildienstübungen vor Vollendung des 40. Lebensjahres herangezogen werden kann."

  14. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den im § 21 Abs. 1 genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 bis 5 zu erbringen."

  15. § 12a lautet:

    „(Verfassungsbestimmung)

    § 12a. (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1

    bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen,

    wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,

    BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und dies vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestätigt wird.

    (2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren...

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