Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht:

(Ãœbersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS

ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags –

In Anbetracht der Tatsache, daß die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können;

In dem Bewußtsein, daß der Beschluß, sie zu entsenden und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind;

In dem Wunsche jedoch die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

(1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck a) „Truppe“ das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei,

wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, daß die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, daß gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine „Truppe“ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind,

  1. „Ziviles Gefolge“ das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  2. „Angehöriger“ den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind,

  3. „Entsendestaat“ die Vertragspartei, der die Truppe angehört,

  4. „Aufnahmestaat“ die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Truppe oder das zivile Gefolge befinden, sei es, daß sie dort stationiert oder auf der Durchreise sind,

  5. „Militärbehörden des Entsendestaates“ diejenigen Behörden eines Entsendestaates, die nach dessen Recht befugt sind, das Militärrecht dieses Staates auf die Mitglieder seiner Truppe oder zivilen Gefolge anzuwenden,

  6. „Nordatlantikrat“ den gemäß Artikel 9 des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen.

    (2) Dieses Abkommen gilt für die Behörden politischer Untergliederungen der Vertragsparteien innerhalb der Hoheitsgebiete, auf die das Abkommen gemäß Artikel XX angewendet oder erstreckt wird,

    ebenso wie für die Zentralbehörden dieser Vertragsparteien, jedoch mit der Maßgabe, daß Vermögenswerte,

    die politischen Untergliederungen gehören, nicht als Vermögenswerte einer Vertragspartei im Sinne des Artikels VIII anzusehen sind.

    Artikel II Eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige haben die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel III

    (1) Unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich der Erfüllung der von dem Aufnahmestaat für die Ein- und Ausreise einer Truppe oder ihrer Mitglieder vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind diese Mitglieder von Paß- und Sichtvermerksbestimmungen sowie von der Einreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Sie sind ferner von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates.

    (2) Für Mitglieder einer Truppe sind nur die folgenden Urkunden erforderlich. Sie sind auf Verlangen vorzuweisen:

  7. ein von dem Entsendestaat ausgestellter Personalausweis mit Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Nummer (falls vorhanden), Waffengattung und Lichtbild;

  8. ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl in der Sprache des Entsendestaates sowie in englischer und französischer Sprache, ausgestellt von einer zuständigen Dienststelle des Entsendestaates oder der Nordatlantikvertrags-Organisation; er muß die Stellung der Einzelperson oder Gruppe als Mitglied einer Truppe bescheinigen und die befohlene Marschbewegung bezeichnen. Der Aufnahmestaat kann verlangen, daß Marschbefehle von seinem zuständigen Vertreter gegengezeichnet werden.

    (3) Mitglieder eines zivilen Gefolges und Angehörige sind in ihren Pässen als solche zu bezeichnen.

    (4) Scheidet ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus dem Dienst des Entsendestaates aus, ohne heimgeschafft zu werden, so benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates unverzüglich die Behörden des Aufnahmestaates unter Angabe aller etwa geforderten Einzelheiten. In entsprechender Weise benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates die Behörden des Aufnahmestaates,

    wenn ein Mitglied sich länger als 21 Tage unerlaubt entfernt hat.

    (5) Hat der Aufnahmestaat verlangt, daß ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus seinem Hoheitsgebiet entfernt wird, oder hat er einen Ausweisungsbefehl gegen ein früheres Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen eines Mitglieds oder früheren Mitglieds erlassen, so sind die Behörden des Entsendestaates für die Aufnahme der betreffenden Person im eigenen Hoheitsgebiet oder für eine anderweitige Verbringung außerhalb des Aufnahmestaates verantwortlich. Dieser Absatz findet nur auf Personen Anwendung, die nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind und die in den Aufnahmestaat als Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder um Mitglieder zu werden eingereist sind, sowie auf Angehörige solcher Personen.

    Artikel IV Der Aufnahmestaat ist verpflichtet,

  9. entweder ohne Fahrprüfung oder Gebühr die Fahrerlaubnis oder den Führerschein oder den Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates für ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges als gültig anzuerkennen,

  10. oder ohne eine Fahrprüfung zu verlangen, seine eigenen Fahrerlaubnisse oder Führerscheine für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auszustellen, die eine Fahrerlaubnis, einen Führerschein oder einen Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates besitzen.

    Artikel V

    (1) Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates gelten für das Tragen von Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates.

    Ordnungsmäßig zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen beim Überschreiten der Grenze Uniform.

    (2) Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen außer ihrer Kennummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.

    Artikel VI Mitglieder einer Truppe können Waffen besitzen und tragen, vorausgesetzt, daß sie durch ihre Dienstanweisung hierzu befugt sind. Die Behörden des Entsendestaates werden Ersuchen des Aufnahmestaates in diesem Sachbereich wohlwollend erwägen.

    Artikel VII

    (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels a) haben die Militärbehörden des Entsendestaates das Recht, innerhalb des Aufnahmestaates die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaates über alle dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen übertragen ist;

  11. üben die Behörden des Aufnahmestaates über die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und über deren Angehörige in bezug auf die innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen die Gerichtsbarkeit aus.

    (2) (

  12. Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Recht, über die dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben,

    welche nach dem Recht des Entsendestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbar sind.

  13. Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates,

    auszuüben, welche nach dessen Recht, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind.

  14. Im Sinne dieses Absatzes und des Absatzes 3 sind strafbare Handlungen gegen die Sicherheit eines Staates i) Hochverrat,

  15. Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates bezieht.

    (3) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten die folgenden Regeln:

  16. Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit

    über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in bezug auf i) strafbare Handlungen, die nur gegen das Vermögen oder die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges dieses Staates oder eines Angehörigen gerichtet sind;

  17. strafbare Handlungen...

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