Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Patentamt (ÖPA-Flexibilisierungsverordnung)

472. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Patentamt (ÖPA- Flexibilisierungsverordnung) Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Österreichische Patentamt bestimmt.

(2) Die Tätigkeit des Österreichischen Patentamtes im Rahmen der §§ 58a und 58b des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, bleibt hievon unberührt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2005 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006.

Projektprogramm

§ 3. Als Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat das Österreichische Patentamt den Auftrag, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum zu fördern. Ziel des Österreichischen Patentamtes ist es, ein effektives und modernes System des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich Rechtsdurchsetzung sicherzustellen.

§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat das Österreichische Patentamt das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Das Österreichische Patentamt ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung seines Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter des Österreichischen Patentamtes zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf das Österreichische Patentamt innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Patentamtes einer Flexibilisierungs-Rücklage und
2.
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