Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes

§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwaltes ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Zur Ausübung dieses Berufes ist nur befugt, wer in der Liste der Patentanwälte eingetragen ist.

(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer

(Abschnitt IV).

(3) Die Liste der Patentanwälte ist von der Patentanwaltskammer zu führen.

§ 2. Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

  1. Österreichische Staatsbürgerschaft;

  2. Eigenberechtigung;

  3. ständiger Wohnsitz in Österreich;

  4. Vollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer inländischen Hochschule oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß

    § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

    BGBl. Nr. 177/1966;

  5. Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung der Studien;

  6. Ablegung der Patentanwaltsprüfung

    (§§ 8 ff.) nach Vollendung der Praxis.

    § 3. (1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen a) einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamtes war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes im halben Ausmaß ihrer Dauer;

  7. eine der Vorbildung (§ 2 lit. d) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwaltes entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß

    von zwei Jahren.

    (2) Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2

  8. d entsprechen, genügt eine bei einem inländischen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzurechnen,

    jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.

    (3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamtes entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 lit. e und f).

    (4) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

    (5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

    § 4. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen

    (§ 2) erbracht ist.

    (2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird,

    unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes verzichtet hat (§ 7

    Abs. 1 lit. h).

    § 5. (1) Vor der Eintragung in die Liste der Patentanwälte hat der Bewerber in die Hand des Präsidenten der Patentanwaltskammer oder seines Stellvertreters das folgende Gelöbnis abzulegen:

    „Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, daß ich die Pflichten eines Patentanwaltes gewissenhaft erfüllen, die mir anvertrauten Interessen mit Eifer und Ehrlichkeit wahren, insbesondere die gebotene Verschwiegenheit zuverlässig beobachten und alle Vorschriften,

    die sich auf meine Pflichten beziehen,

    getreulich befolgen werde."

    (2) Die Gelöbnisformel ist vom Bewerber zu unterschreiben.

    § 6. (1) Nach der Eintragung eines Patentanwaltes in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung

    über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen.

    (2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,

    dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes die Kundmachung der Eintragung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung",

    im „Patentblatt" und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen ist, zu veranlassen.

    (3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen.

    § 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes erlischt a) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

  9. durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch Eröffnung des Konkurses;

  10. durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Österreich;

  11. durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;

  12. durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates;

  13. durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;

  14. auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;

  15. durch Verzicht des Patentanwaltes.

    (2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Fall seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen.

    (3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6

    Anwendung zu finden.

    (4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,

    dem Patentamt und dem Obersten Patent-

    und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im

    „Amtsblatt zur Wiener Zeitung", im „Patentblatt"

    und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen war, zu veranlassen.

    (5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß

    § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.

    ABSCHNITT II Patentanwaltsprüfung

    § 8. Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 lit. f) ist beim Patentamt abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn alle

    übrigen, im § 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamtes nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

    § 9. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.

    (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamtes handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamtes und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamtes je ein Ersatzmitglied,

    für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.

    (3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.

    § 10. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt an seine Stelle das nächste Ersatzmitglied.

    Der Präsident des Patentamtes hat für eine bestimmte Prüfung an Stelle eines der Kommission angehörenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied zum Kommissionsmitglied zu bestimmen,

    wenn nach den Umständen des Falles die Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel steht oder wenn dieses selbst seine Befangenheit geltend macht.

    § 11. Die Prüfungskommission hat sich zu

    überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über eingehende Kenntnisse des Patent-, Marken- und Musterrechtes sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechtes dieser Rechtsgebiete verfügt, ob er mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten vertraut ist,

    ferner ob er die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung,

    Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

    § 12. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Beisitzern auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch,

    welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen.

    (2) Haben zumindest drei Mitglieder auf Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß

    der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als „nicht bestanden".

    (3) Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern.

    Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.

    § 13. Die Prüfung...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT