Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/

1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer 1. Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

  2. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,

  3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind, und 4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,

    sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens,

    BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,

    in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.“

  4. § 36 Abs. 4 lautet:

    „(4) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 Berechtigte deren Einräumung,

    obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Im Falle der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen, eingeräumt werden.“

  5. § 58 Abs. 2 lautet:

    „(2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern (Vizepräsidenten) und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder sowie sonstiger Bediensteten.“

  6. § 58a lautet:

    „§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:

  7. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten,

    die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,

  8. statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,

  9. Mitwirkung bei der Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten

    über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,

  10. Mitwirkung bei der Erstattung von Schutzrechtsrecherchen, insbesondere Vermittlung, Vertrieb,

    Aufbereitung und Abwicklung,

  11. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist

    („Ähnlichkeitsrecherchen“),

  12. Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung von Marken,

  13. Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,

  14. Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten nationaler oder internationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,

  15. Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-,

    Bild- und Datenträgern sowie 10. Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

    (2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung die Service- und Informationsleistungen, die vom Patentamt gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbracht werden können, näher zu bestimmen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und daß

    schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.

    (3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,

  16. Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes,

    gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,

  17. Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und 3. mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben,

    wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

    (4) Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner...

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