Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. Juni 1973 über die Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache

Auf Grund der §§ 19 a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:

§ 1. (1) Dem Beamten, der einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache angehört, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine pauschalierte Aufwandsentschädigung und für jede Stunde der Teilnahme an alpinen Rettungs- und Bergungseinsätzen eine Erschwerniszulage.

(2) Dem Zollwach-Bergführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einmal als Leiter oder Lehrer eines Ausbildungslehrganges an der Zollwach-Hochgebirgsschule eingesetzt war, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Aufwandsentschädigung in dem für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache festgesetzten Höchstausmaß. Ist der Zollwach-Bergführer zugleich auch Angehöriger einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache, dann ist er vom Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.

(3) Dem nicht unter Abs. 1 fallenden Zollwachbeamten,

der an einem alpinen Rettungs-

und Bergungseinsatz teilgenommen hat, gebührt eine Erschwerniszulage gleichwie einem Angehörigen einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache.

§ 2. (1) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

  1. wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderhalbjahr an einer alpinen Einsatzübung teilgenommen hat...

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