Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/

1983, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 2 lit. c lautet:

    „c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe, sowie die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

    BGBl. Nr. 152/1956,

    Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

    über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge,

    der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz."

  2. Im § 12 Abs. 2 Z 4 wird die Zitierung „Ärztegesetz,

    BGBl. Nr. 92/1949," durch die Zitierung"

    Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373," ersetzt.

  3. Dem § 13 wird angefügt:

    „(10) Der Monatsbezug des Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist,

    gebührt im halben Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam,

    für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.

    (11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59

    Abs. 13 Z 2 oder Abs. 14, § 60 Abs. 6 oder § 60 a anzuwenden sind, bleiben vom Abs. 10 unberührt."

  4. Nach § 15 wird eingefügt:

    „§ 15 a. (1) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50 b BDG 1979

    herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6

    angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15

    Abs. 6 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

    (2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6

    für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist."

  5. Dem § 16 wird angefügt:

    „(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 50 d BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet.

    Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als

    Ãœberstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten,

    für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."

  6. § 17 Abs. 5 lautet:

    „(5) § 16 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden."

  7. § 20c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 150 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 vH des Monatsbezuges,

    der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

  8. Im § 20 c Abs. 3 wird der Ausdruck „200 vH"

    durch den Ausdruck „300 vH" ersetzt.

  9. § 22 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 8 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus 1. dem Gehalt,

  10. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und 3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,

    die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten,

    die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50 a und 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13

    Abs. 10 und 11 ergibt."

  11. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende Fassung:

  12. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1117 S"

    durch den Betrag „1169S" und der Betrag

    „1418 S" durch den Betrag „1485 S" ersetzt.

  13. Im § 30b Abs. 2 werden ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „385 S" durch den Betrag"

      403 S",

    2. in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1010 S"

      durch den Betrag „1057 S",

    3. in Z 3 lit. b der Betrag „1214 S" durch den Betrag „1271 S".

  14. § 30c Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich 1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 1577 S,

  15. für Oberpfleger und Oberschwestern 2030 S,

  16. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2482 S."

  17. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „714 S" durch den Betrag „748 S" ersetzt.

  18. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „533 S"

    durch den Betrag „558 S" ersetzt.

  19. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  20. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  21. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

    „56172 S" durch den Betrag „58812 S" ersetzt.

  22. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „2810 S"

    durch den Betrag „2942 S" ersetzt.

  23. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „6673 S" durch den Betrag

      „6987 S",

    2. in Z 2 der Betrag „8342 S" durch den Betrag

      „8734 S",

    3. in Z 3 der Betrag „10009 S" durch den Betrag „10479 S",

    4. in Z 4 der Betrag „11678 S" durch den Betrag „12227 S" und e) in Z 5 der Betrag „13347 S" durch den Betrag „13974 S".

  24. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  25. An die Stelle des § 48 Abs. 5 bis 9 treten folgende Bestimmungen:

    „(5) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

    die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, im dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.

    (6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor

    überstellt worden wäre.

    (7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)

    professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jähren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß

    anzuwenden.

    (8) § 12 ist auf Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden."

  26. § 50 Abs. 2 und 3...

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