Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz und Abschnitt XII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1990 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen :

Artikel I Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, wird wie folgt geändert:

  1.   § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß II gemäß Formblatt B, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die in Pos. XIV enthaltenen Forderungen aus Rechnungszinsen gemäß § 48, und die Pos. XV, XVI und XVII) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen 60 Monate abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben."

  2.   § 24 Abs. 1 lautet:

    „(1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das durchschnittliche Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das durchschnittliche Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen."

  3.   § 24 Abs. 3 und 4 lauten:

    „(3) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) betragen darf. Der Geschäftsplan kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch Beschluß des Vorstandes geändert wird.

    (4) Übersteigt die Schwankungsrückstellung den im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des Unterschiedsbetrages aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber unterbleiben, solange der Sollwert laut Abs. 3, bezogen auf das Vermögen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT