Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Quartalsmeldungsverordnung)

Auf Grund des § 33 Abs. 3 Z 1 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 209/1992, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet:

§ 1. (1) Die Pensionskassen haben zwei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres dem Bundesminister für Finanzen Quartalsberichte betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu übermitteln.

(2) Die Gliederung der Quartalsberichte hat dem Formblatt A der Verordnung betreffend die Änderung der Formblätter für Pensionskassen, BGBl. Nr. 93/1991, eingeschränkt auf die Positionen I bis XIII sowie XIV/2 zu entsprechen.

§ 2. In den Quartalsberichten ist zusätzlich anzugeben:

  1.   Bei Veranlagung in Wertpapieren der jeweilige Aussteller und 2.  bei   Veranlagung   in   Investmentzertifikaten, unter   welche   Veranlagungskategorie   (§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 PKG) diese zu subsumieren sind.

    § 3. (1) Bei Veranlagung in Aktien ist der prozentuelle Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft anzugeben.

    (2) Abweichend von Abs. 1...

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