Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 - MLPV 2012)

401. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 ? MLPV 2012) Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen über Militärluftfahrt-Personalausweise
§ 1. Allgemeines
§ 2. Arten
§ 3. Ausstellung, Gültigkeit und Entzug
§ 4. Zuverlässigkeit
§ 5. Prüfungen
§ 6. Fachsenat
§ 7. Inhalt und Form der Militärluftfahrt-Personalausweise
2. HauptstückMilitärluftfahrer
1. AbschnittMilitärpiloten
§ 8. Militärfliegertauglichkeit
§ 9. Feststellung und Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit sowie Flugunklarheit
§ 10. Befähigungen für Militärpiloten
§ 11. Grundbefähigung
§ 12. Erweiterungen der Grundbefähigung
§ 13. Militär-Flugbücher
2. AbschnittMilitär-Flugschüler
§ 14. Militär-Flugschülerausweis
3. AbschnittMilitär-Flugsimulatorlehrer
§ 15. Befähigung Militär-Flugsimulatorlehrer und Militär-Flugsimulatorlehrerausweis
4. AbschnittMilitär-Fallschirmspringer
§ 16. Gültigkeit
§ 17. Militärfallschirmspringertauglichkeit
§ 18. Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer
§ 19. Grundbefähigung
§ 20. Erweiterungen der Grundbefähigung
§ 21. Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher und Videoaufzeichnungen
5. AbschnittMilitär-Bordtechniker
§ 22. Bordtauglichkeit
§ 23. Befähigungen für Militär-Bordtechniker
§ 24. Grundbefähigung
§ 25. Erweiterungen der Grundbefähigung
6. AbschnittMilitär-Ladetechniker
§ 26. Befähigungen für Militär-Ladetechniker
§ 27. Grundbefähigung
§ 28. Erweiterungen der Grundbefähigung
7. AbschnittMilitär-Luftaufklärer
§ 29. Befähigungen für Militär-Luftaufklärer
§ 30. Grund- und Lehrbefähigung
8. AbschnittMilitärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal
§ 31. Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal
§ 32. Grundbefähigung
§ 33. Lehrbefähigung
3. HauptstückSonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
1. AbschnittMilitär-Luftfahrttechniker
§ 34. Abweichende Bestimmungen
§ 35. Befähigungen für Militär-Luftfahrttechniker
§ 36. Militär-Luftfahrttechnische Assistenten und Militär-Luftfahrttechnische Assistenten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart
§ 37. Militär-Luftfahrtwarte
§ 38. Militär-Luftfahrtwarte I. Klasse
§ 39. Militär-Luftfahrtmeister
§ 40. Leitende Militär-Luftfahrttechniker und Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter
2. AbschnittMilitär-Flugleitungspersonal
§ 41. Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal
§ 42. Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)
§ 43. Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)
§ 44. Militär-Flugverkehrsdienst
§ 45. Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion
3. AbschnittMilitär-Radarleitpersonal
§ 46. Radarleittauglichkeit
§ 47. Befähigungen für das Militär-Radarleitpersonal
§ 48. Grundbefähigung
§ 49. Lehrbefähigung
§ 50. Einsatzoffiziere Abfang
4. AbschnittMilitär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)
§ 51. Befähigungen für das Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)
§ 52. Grundbefähigung
§ 53. Lehrbefähigung
5. AbschnittMilitär-Flugmeteorologiepersonal
§ 54. Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal
§ 55. Grund- und Lehrbefähigung
4. HauptstückGemeinsame Bestimmungen und Sonderbestimmungen
§ 56. Rollbefähigung
§ 57. Sonderausweise und Sonderbefähigungen
§ 58. Anrechnung anderer Ausbildungen
§ 59. Einsatzbestimmungen
5. HauptstückÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 60. Übergangsbestimmungen
§ 61. In- und Außerkrafttreten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen über Militärluftfahrt-Personalausweise

Allgemeines

§ 1. (1) Für jede Tätigkeit in der Militärluftfahrt, die flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt und Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt hat, ist für das die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllende militärische Luftfahrtpersonal ein entsprechender Militärluftfahrt-Personalausweis auszustellen.

(2) Jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal hat sich auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen der Landesverteidigung zu beurteilen.

(4) Militärluftfahrt-Personalausweise sind vom Heerespersonalamt auszustellen und in Evidenz zu halten.

(5) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Arten

§ 2. (1) Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht

1. der Militärpilotenausweis,
2. der Militär-Flugschülerausweis,
3. der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,
4. der Militär-Fallschirmspringerausweis,
5. der Militär-Bordtechnikerausweis,
6. der Militär-Ladetechnikerausweis,
7. der Militär-Luftaufklärerausweis und
8. der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.

(2) Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht

1. der Militär-Luftfahrttechnikerausweis,
2. der Militär-Flugleitungsausweis,
3. der Militär-Radarleitausweis,
4. der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und
5. der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.

(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.

Ausstellung, Gültigkeit und Entzug

§ 3. (1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für einen Anwärter, die Eintragung einer weiteren Befähigung (Erweiterung) für einen Anwärter auf diese Befähigung und die Erneuerung der Gültigkeit einer Befähigung für den Inhaber einer ruhenden Befähigung sind

1. die Zuverlässigkeit,
2. die körperliche und geistige Eignung für die in Frage kommende Tätigkeit in der Militärluftfahrt,
3. das Vorliegen der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung und
4. bei Minderjährigen, sofern es inhaltlich in Betracht kommt, zusätzlich eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Militärluftfahrt-Personalausweise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, vom Tag der Ausstellung oder der Erneuerung der Gültigkeit an unbefristet gültig.

(3) Während der Gültigkeit haben sich die Inhaberinnen und Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, periodisch, längstens vor Ablauf

1. von zwölf Monaten für Militärpiloten, Militär-Flugschüler und Personal des Militär-Flugverkehrsdienstes sowie
2. von 24 Monaten für andere Militärluftfahrer und das sonstige militärische Luftfahrtpersonal
ab dem Tag der Ausstellung einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 zum Erhalt der Gültigkeit der jeweiligen Befähigung (Erweiterung) zu unterziehen. Diese Überprüfung ist im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht sicher zu stellen und zu dokumentieren und alle zwölf beziehungsweise 24 Monate zu wiederholen (periodische Überprüfung). Bestehen darüber hinaus begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 oder werden solche während einer periodischen Überprüfung aufgeworfen, so ist die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen ab deren Kenntnis zu überprüfen (anlassbezogene Überprüfung).

(4) Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch

1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf des dritten Jahres und
2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 bis zum Ablauf des achten Jahres
ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Z 1 und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.

(5) Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Abs. 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Abs. 4 ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) ? unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen ? unzulässig.

(6) Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zulässig.

Zuverlässigkeit

§ 4. (1) Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn und solange aufgrund des bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass von der betreffenden Person keine Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt oder die militärische Sicherheit ausgeht oder diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden würde.

(2) Als zuverlässig ist eine Person insbesondere dann nicht anzusehen, wenn sie

1. beschränkt oder voll entmündigt ist oder
2. Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder
3. sich gegen die Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben schuldig gemacht hat oder
4. wiederholt gegen militärische Dienstvorschriften, die für die Militärluftfahrt von Bedeutung sind, verstoßen hat.
Die Zuverlässigkeit ist hinsichtlich der Z 2 bis 4 mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem
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