Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,

BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 87/1963 und 69/1971 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-,

    Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgänge sowie Berufsschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen jedoch mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime,

    die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und

    öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener

    Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind, ferner das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundes-Taubstummeninstitut in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich."

  2. § 4 a hat zu lauten:

    „§ 4 a. Öffentliche Polytechnische Lehrgänge haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen,

    daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg den Polytechnischen Lehrgang besuchen können. Öffentliche Polytechnische Lehrgänge können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen bestehen."

  3. § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Öffentliche Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

    (2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6),

    als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als...

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