Bundesgesetz vom 7. April 1987, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,

BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 87/1963, 69/1971, 325/1975 und 368/1982 wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 7 lautet:

„(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen,

die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen,

die der Berufsschulpflicht (ausgenommen der hauswirtschaftlichen Berufsschulpflicht) unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgeblich;

bezüglich jener Personen, die gemäß § 21

  1. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985,

    BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung den Wohnort als maßgeblich festlegen."

    Artikel II

    (1) Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.

    (2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund...

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