Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 332/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Schulen sowie Berufsschulen jedoch mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime,

    die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind, ferner das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.“

  2. Im § 1 Abs. 2 wird die Wendung „eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „einer öffentlichen Polytechnischen Schule“ ersetzt.

  3. § 4a lautet:

    „§ 4a. Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen,

    bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen bestehen.“

  4. § 5a entfällt.

  5. § 7 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und – vor allem die Hauptschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer...

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