Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsausbildung im Lehrberuf Drogist/in geregelt (Drogist/in-Ausbildungsordnung) und die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz geändert wird

142. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsausbildung im Lehrberuf Drogist/in geregelt (Drogist/in-Ausbildungsordnung) und die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz geändert wird

Aufgrund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Artikel 1

Drogist/in - Ausbildungsordnung

Lehrberuf Drogist/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Drogist/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drogist oder Drogistin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Im Lehrberuf Drogist/in ausgebildete Lehrlinge sind nach der dualen Berufsausbildung im Lehrbetrieb und der Berufsschule befähigt, folgende Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Verkaufsgespräche führen und Kunden beraten, Zahlungen abwickeln (Kassa bedienen, Rechnungen ausstellen),
2. an den Marketingaktivitäten (Werbung, Verkaufsförderung etc.) des Unternehmens mitarbeiten,
3. das Sortiment für den Verkauf vorbereiten und verkaufsgerecht präsentieren,
4. Warenbedarf ermitteln und an der Sortimentsgestaltung mitarbeiten,
5. Waren bestellen,
6. Warenlieferungen annehmen und Identitätsprüfungen durchführen sowie gegebenenfalls Mängel rügen,
7. Waren unter Berücksichtigung der produktspezifischen Lagervorschriften (insbesondere für Gifte, gefährliche, gesundheitsschädliche und umweltgefährdende Stoffe, Chemikalien bzw. Arzneimittel und Arzneispezialitäten) lagern,
8. administrative Arbeiten unter Einsatz der betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologie erledigen (zB Schriftverkehr, Zahlungsverkehr).

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.1 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Warensortiment ? ?
1.2 ? Kenntnis der Marktposition, der Standorteinflüsse, des Kundenkreises mit seinen Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenverhaltens
1.3 Kenntnis der Rechts- sowie der Betriebsform des Lehrbetriebs ?
1.4 Kenntnis des betrieblichen Qualitätsmanagements Anwenden und Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanagements
1.5 Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung
1.6 Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der Betriebs- und Hilfsmittel des Verkaufs
2. Lehrlingsausbildung
2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
2.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
3. Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Hygiene und Umweltschutz
3.1 Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, der Brandverhütung sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
3.2 Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
3.3 Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen
3.4 Kenntnis und Anwendung der berufs- und betriebsspezifischen Vorschriften über Hygiene ?
4. Informations- und Kommunikationstechnologie
4.1 Kenntnis der betrieblichen Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (Hardware, Software) Durchführen berufsspezifischer Informations- und Kommunikationstechnologie-Anwendungen (wie Textverarbeitung, Erstellen und Warten von Adressdateien, Internet, e-mail, Terminüberwachung und Ablage)
4.2 Grundkenntnisse über den Datenschutz
4.3 Die Ausbildung der unter Punkt 5 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten hat auch unter Verwendung der betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologie zu erfolgen
5. Fachliche Ausbildung
5.1 Betriebliches Leistungsangebot: Warensortiment und Dienstleistungen
5.1.1 Kenntnis des betrieblichen Sortiments: Fachliche Einteilung, Sortimentsbreite und -tiefe, Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Formen, Ausführungen, Größen und Verwendungsmöglichkeiten der einzelnen Produkte
5.1.2 Kenntnis und Anwendung der branchen- und betriebsüblichen Produktbezeichnungen, Nomenklatur und Fachausdrücke, Maß-, Mengen- und Verpackungseinheiten
5.1.3 ? Kenntnis der die Sortimentsgestaltung bestimmenden Einflussfaktoren (Standort, Kundenkreis, Preisgestaltung etc.)
5.1.4 ? ? Mitarbeiten bei der Sortimentsgestaltung
5.1.5 Kenntnis der Verwendung und über den richtigen Umgang mit Giften, gefährlichen, gesundheitsschädlichen und umweltgefährdenden Stoffen und Chemikalien, Pflanzenschutzmitteln sowie und über die mit der Verwendung und den Umgang verbundenen Gefahren und erforderlichen Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen
5.1.6 Grundkenntnisse über Arzneimittel, insbesondere traditioneller pflanzlicher Arzneimittel, und Arzneispezialitäten sowie über deren Abgabe entsprechend der Abgrenzungsverordnung bzw. eines Zulassungsbescheides ?
5.1.7 ? Kenntnis der zum Verkauf zugelassenen Arzneimittel und Arzneispezialitäten sowie über deren Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen, Indikationen und
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