Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (9. ÖBB-Ü-VO)

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von 30,000 Millionen Schilling ergibt:

Donauachse Bahnhof Flughafen Wien; Umbau Raum Wien Verbindung Schnellbahnstammstrecke – Ostbahn (Rahmenplanung)

§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen wird folgendes Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)

auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von 48,500 Millionen Schilling ergibt:

Pontebbana-Achse Wr. Neustadt; Errichtung Abstellanlage...

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