Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit welcher Verordnungen über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen geändert werden (3. ÖBB-Ü-VO-Novelle)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Artikel 1
Änderung der 1. ÖBB-Ü-VO Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(1. ÖBB-Ü-VO), BGBl. Nr. 577/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2001
wird wie folgt geändert:
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Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „944 Millionen Schilling“ durch den Betrag „827 Millionen Schilling“ ersetzt.
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Im § 1 entfällt unter dem Titel „Pyhrn/Schober-Achse“ die Zeile „Graz – Spielfeld“.
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Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „4,27 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „2,55 Milliarden Schilling“ ersetzt.
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Im § 2 lautet der Titel „Raum Wien“ wie folgt:
„Raum Wien ............................................................................................................................ 0,79 Mrd. S S 80, Phase 1 (3)“
Artikel 2
Änderung der 3. ÖBB-Ü-VO Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(3. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 83/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2001
wird wie folgt geändert:
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Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „194,5 Millionen Schilling“ durch den Betrag „193,1 Millionen Schilling“ ersetzt.
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Im § 1 entfällt der Titel „Arlbergachse“ samt der Zeile „Bf. Strengen; Nutzgleisverlängerung“.
Artikel 3
Änderung der 7. ÖBB-Ü-VO Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen
(7. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 1/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2001
wird wie folgt geändert:
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Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag  „1057,560 Millionen  Schilling“  durch den...
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