6. ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1990 bis 1992

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Polen,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente des Madrider Folgetreffens und des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu gewährleisten,

im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des anderen Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,

haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973 dieses 6. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, und folgendes vereinbart:

  1. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG Artikel 1

    Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akade- Â

    mie der Wissenschaften und der Polnischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen diesen beiden Institutionen am 29. April 1976

    abgeschlossenen Vereinbarung.

    Artikel 2

    Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen und Informationen sowie die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen Tagungen.

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien befürworten die Abhaltung von Treffen der Österreichischen Rektorenkonferenz mit polnischen Rektoren, abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit für die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu diskutieren.

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung gemeinsamer Seminare über ausgewählte Themen aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in beiden Staaten.

    Artikel 5

    Die Vertragsparteien laden jährlich Universitätsprofessoren oder -dozenten zur Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt je 40 Personentagen ein.

    Die Einladungen werden auf diplomatischem Wege übermittelt.

    Artikel 6

    Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Institut für Internationale Politik in Laxenburg und dem Polnischen Institut für Internationale Angelegenheiten in Warschau. Sie bringen ihr Interesse an einer Ausweitung dieser Zusammenarbeit durch den Austausch von wissenschaftlichen Informationen und Publikationen sowie durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Treffen zum Ausdruck.

    Artikel 7

    Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.

    Die Vertragsparteien gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durch-

    führung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen.

    Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht

    überschritten haben.

    Artikel 8

    Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Staates je drei entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.

    Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige Ansuchen der anderen Vertragspartei um Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend zu prüfen.

    Artikel 9

    Jede Vertragspartei gewährt Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Kunsthochschulen.

    Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht

    überschritten haben.

    Artikel 10

    Jede Vertragspartei gewährt zur Intensivierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten an gemeinsamen Projekten, zur Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften und zur Durchführung von Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen Vertragspartei jährlich 30 Stipendienmonate.

    Alle Stipendienmonate können über Vorschlag einer Vertragspartei in Aufenthaltstage — nach dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen — umgewandelt werden.

    Artikel 11

    Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Stipendien für graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen an medizinischen Fakultäten und sonstigen medizinischen Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.

    Artikel 12

    Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen ihren Hochschulen künstlerischer Richtung,

    insbesondere zwischen der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Graz und der Akademie für Musik sowie der Akademie der Schönen Künste in Krakow. Zu diesem Zwecke tauschen sie jährlich Lehrkräfte und Studierende für die Gesamtdauer von einem Monat aus.

    Artikel 13

    Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial

    über das Hochschulstudium und die damit zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.

    Artikel 14

    Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial

    über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang,

    die Anerkennung ausländischer Zeugnisse,

    Diplome und akademischer Grade sowie die Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens zu diesem Fragenkomplex vor. Ort und Termin werden gegebenenfalls auf diplomatischem Weg vereinbart.

    Artikel 15

    Im Bestreben, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit weiter zu entwickeln, betonen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung.

    Beide Seiten werden daher jene Kontakte fördern, die der Vertiefung der Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen dienen.

    Zur Durchführung dieser Zusammenarbeit sind der Austausch von Informationen und Dokumentationen,

    die Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Konferenzen sowie ein Austausch von Fachkräften in dem Bereich von Wissenschaft und Forschung vorgesehen.

    Beide Seiten gewähren einander je 35 Stipendienmonate während der Geltungsdauer dieses

    Ãœbereinkommens.

    Alle Stipendienmonate können über Vorschlag einer Vertragspartei in Aufenthaltstage — ein Stipendienmonat entspricht zehn...

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