Bundesgesetz, mit dem ein Polizeikooperationsgesetz erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG)

Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen 2. Hauptstück Amtshilfe 1. Abschnitt Leisten von Amtshilfe

§ 3 Aufgabe

§ 4 Zuständigkeit

§ 5 Aufgabenerfüllung 2. Abschnitt Inanspruchnahme von Amtshilfe

§ 6 Grundsatz

§ 7 Verfahren 3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 8 Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

§ 9 Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten

§ 10 Verständigung

§ 11 Protokollierung

§ 12 Verfahren zur Auskunftserteilung

§ 13 Erklärung zur Sicherheitsorganisation 3. Hauptstück Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

§ 14 Allgemeine Voraussetzungen

§ 15 Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

§ 16 Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

§ 17 Besonderer Rechtsschutz 4. Hauptstück

§ 18 Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen 5. Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 19 Verweisungen

§ 20 Inkrafttreten

§ 21 Außerkrafttreten

§ 22 Vollziehung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke 1. der Sicherheitspolizei,

  1. der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),

  2. des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.

    (2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt 1. die internationale polizeiliche Amtshilfe,

  3. das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.

    (3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz,

    BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung.

    Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.

    (2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies 1. das Europäische Polizeiamt (EUROPOL),

  4. das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren:

    Interpol),

  5. andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.

    (3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1

    Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.

    (4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

  6. Hauptstück Amtshilfe 1. Abschnitt Leisten von Amtshilfe Aufgabe

    § 3. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,

  7. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,

  8. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder 3. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.

    (2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,

  9. durch Verwenden von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder 2. wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1

    Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder 3. wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.

    Zuständigkeit

    § 4. (1) Zur Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Inneres zuständig. Darüber hinaus ist jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, zuständig, dieser Amtshilfe zu leisten; wenn jedoch die Leistung von Amtshilfe nach Völkerrecht im Wege einer zentralen Stelle oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres durch diesen zu geschehen hat, so hat die nachgeordnete Sicherheitsbehörde sonst von dieser Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.

    (2) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist bei Gefahr im Verzug zuständig, ausländischen Sicherheitsbehörden Amtshilfe zu leisten; hievon ist der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.

    Aufgabenerfüllung

    § 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten 1. durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder 2. durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.

    (2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.

    (3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig 1. durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst ermittelt hat,

  10. durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,

  11. durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften...

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