Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Beschränkung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Wurfscheiben (Wurfscheibenverordnung ? WurfscheibenV)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Â

Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 wird im Einvernehmen mit dem Â

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Â

Ziel Â

§ 1.  Mit dieser Verordnung soll der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen Â

(„PAK“) in Wurfscheiben beschränkt und damit ein Beitrag zur Reduktion des Eintrages von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in die Umwelt geleistet werden. Â

Begriffsbestimmungen Â

§ 2. (1) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne dieser Verordnung sind die Â

in der Anlage angeführten Stoffe. Â

(2) Wurfscheiben („Tontauben“, „Wurftauben“) sind Gegenstände, die als Zielobjekt beim Schießen Â

und bei Schießübungen dienen. Â

(3) Unter Verwendung im Sinne dieser Verordnung ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (zB von öffentlichen Â

Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder Â

juristischen Personen). Â

Verbot Â

§ 3. (1) Das Herstellen und In-Verkehr-Setzen von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz,

enthalten, ist ab 1. September 2003 verboten. Â

(2) Die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

(PAK) von mehr als 10...

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