Bundesgesetz, mit dem das Postsparkassengesetz 1969, das Alkoholsteuergesetz und das Genossenschaftsrevisionsgesetz geändert wird und zur Ergänzung von Übergangsbestimmungen im HGB

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert: Â

  1. a) In § 2 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt: Â

    „Die österreichische Postsparkasse AG ist berechtigt, durch die gemäß § 34 Gewerbeordnung 1994 genannten Gewerbetreibenden im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Â

    Auszahlungen zu leisten.“ Â

    1. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt: Â

    „Gleiches gilt sinngemäß für die Zusammenarbeit zwischen den Gewerbetreibenden und der PSK gemäß Â

    § 2 Abs. 1 letzter Satz.“ Â

    Artikel 2Â Â

    Änderung des GenRevG 1997 Â

    Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbandes Â

    Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2000, wird wie folgt geändert: Â

  2. § 10 GenRevG lautet: Â

    „§ 10. (1) Der Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die Â

    sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung Â

    zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern. Â

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Â

    Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Â

    (2) Der Revisor ist zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des Â

    § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Â

    Mehrere Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften (§ 22 Abs. 6 GenG) richtet sich nach § 275 Abs. 2 HGB, bei der Revision Â

    anderer Genossenschaften ist sie mit 350000 Euro bei leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrags Â

    bei grober Fahrlässigkeit beschränkt. Diese...

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