Bundesgesetz, mit dem das Postsparkassengesetz 1969, das Alkoholsteuergesetz und das Genossenschaftsrevisionsgesetz geändert wird und zur Ergänzung von Übergangsbestimmungen im HGB
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel 1Â Â
Das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â
Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert: Â
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a) In § 2 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt: Â
„Die österreichische Postsparkasse AG ist berechtigt, durch die gemäß § 34 Gewerbeordnung 1994 genannten Gewerbetreibenden im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Â
Auszahlungen zu leisten.“ Â
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In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt: Â
„Gleiches gilt sinngemäß für die Zusammenarbeit zwischen den Gewerbetreibenden und der PSK gemäß Â
§ 2 Abs. 1 letzter Satz.“ Â
Artikel 2Â Â
Änderung des GenRevG 1997 Â
Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbandes Â
Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2000, wird wie folgt geändert: Â
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§ 10 GenRevG lautet: Â
„§ 10. (1) Der Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die Â
sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung Â
zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern. Â
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Â
Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Â
(2) Der Revisor ist zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des Â
§ 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Â
Mehrere Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften (§ 22 Abs. 6 GenG) richtet sich nach § 275 Abs. 2 HGB, bei der Revision Â
anderer Genossenschaften ist sie mit 350000 Euro bei leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrags Â
bei grober Fahrlässigkeit beschränkt. Diese...
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