Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Verfassungsbestimmung

(1)  Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von   Vorschriften,   wie   sie   im   Artikel II   dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen    Bundessache,    hinsichtlich    derer   das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten   Angelegenheiten   können   unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2)Â Â Dieser Artikel tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgt.

(3)  Gleichzeitig tritt Artikel I der Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.

(4)Â Â Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Geltungsbereich

§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.

Bestimmung von Preisen für Sachgüter und Leistungen

§ 2. (1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen   gemäß   den   jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.

(2)   Für Sachgüter und Leistungen, die keinen gesetzlichen Lenkungs- oder Bewirtschaftungsvorschriften unterliegen und bei denen eine Störung der Versorgung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, können volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, sofern diese Störung 1.  keine    saisonale    Verknappungserscheinung darstellt und 2.  durch   marktkonforme   Maßnahmen   nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen   Mitteln   abgewendet   oder   behoben werden kann.

Eine solche Preisbestimmung ist nur während der Geltungsdauer einer Verordnung der Bundesregierung zulässig, durch die festgestellt wird, daß die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Bundesregierung hat eine solche Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erlassen und bei deren Wegfall unverzüglich aufzuheben.

(3)  Eine Preisbestimmung kann für das ganze Bundesgebiet erfolgen, auch wenn die Lenkungs- oder   Bewirtschaftungsmaßnahme   gemäß   Abs. 1 oder die Störung der Versorgung gemäß Abs. 2 nur Teile des Bundesgebietes betrifft.

(4)   Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde anordnen, daß die bei Einleitung des Preisbestimmungsverfahrens geforderten Preise bis zum Abschluß des Verfahrens, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen,  nicht erhöht werden dürfen (Preisstopp). Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 3. (1) Für die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apothe-

ken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen:

  1.   Stoffe  und  Zubereitungen  aus  Stoffen,  die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,

  2.   Arzneispezialitäten,  mit Ausnahme  der  homöopathischen,   der   apothekeneigenen   und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,

  3.   Arzneimittel im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes.

    (2)  Für die Lieferung elektrischer Energie, von Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden   Nebenleistungen   kann   die   Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen.    § 2    ist   auf   diese   Sachgüter   nicht anzuwenden.

    (3)    Der    Bundesminister    für   wirtschaftliche Angelegenheiten   kann   zur   Sicherstellung   einer volkswirtschaftlich erforderlichen kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen.  Dabei  ist die  wirtschaftliche  Nutzung  der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.

    § 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.

    § 5. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag zu untersuchen, ob der von einem oder mehreren im Antrag zu bezeichnenden Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung, den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.

    (2)  Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen gestellt werden.

    (3)   Für die auf Grund eines Antrages...

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