Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, wird wie folgt geändert:

  1. § 35 lautet:

    „§ 35. (1) Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).

    (2) Soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 46 bis 49 maßgebend.“

  2. Die §§ 36 bis 45 werden samt Überschriften aufgehoben.

  3. § 50 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender zweiter Absatz wird angefügt:

    „(2) Die Neufassung des § 35 und die Aufhebung der §§ 36 bis 45 treten mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt, und sind auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen worden sind.“

    Artikel II

    Änderung des Konsumentenschutzgesetzes Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

  4. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

    „Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

    § 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist für die Beurteilung der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, sowie für die Beurteilung der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten...

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