Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Ar

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs II Änderungen des Außerstreitgesetzes III Änderungen der Rechtsanwaltsordnung IV Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes V Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm VI Änderungen der Jurisdiktionsnorm VII Änderungen der Zivilprozeßordnung VIII Änderungen der Exekutionsordnung IX Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes X Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer XI Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes XII Änderungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

XIII Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

XIV Änderungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes XV Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

XVI Änderungen des Atomhaftpflichtgesetzes XVII Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes XVIII Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind XIX Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975

XX Änderungen des Rohrleitungsgesetzes XXI Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

XXII Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes XXIII Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes XXIV Änderungen des Mietrechtsgesetzes XXV Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes XXVI Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes XXVII Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985

XXVIII Änderungen des Rechtspflegergesetzes XXIX Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes XXX Änderung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997

XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen XXXIII Vollziehung Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 389 zweiter Satz werden der Betrag von „100 S“ durch den Betrag von „130 S“ und der Betrag von „400 S“ durch den Betrag von „500 S“ ersetzt.

  2. Im § 390 erster Satz wird der Betrag von „4000 S“ durch den Betrag von „5000 S“ ersetzt.

  3. Im § 391 letzter Satz wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „2500 S“ ersetzt.

  4. Im § 970a wird der Betrag von „6000 S“ durch den Betrag von „7500 S“ ersetzt.

    Artikel II

    Änderungen des Außerstreitgesetzes Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:

  5. Die §§ 13 und 14 haben zu lauten:

    „§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,

  6. daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;

  7. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

    (2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260000 S übersteigt oder nicht.

    (3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60

    Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.

    (4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur – außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 – in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.

    Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof

    § 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

    (2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig 1. über den Kostenpunkt,

  8. über die Verfahrenshilfe sowie 3. über die Gebühren der Sachverständigen.

    (3) Weiters ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 14a Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

    (4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

    (5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260000 S übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, (außerordentlicher Revisionsrekurs).“

  9. Nach dem § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt:

    „§ 14a. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260000 S und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1

    nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nach § 14

    Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

    (2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.

    (3) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs. 1

    zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 13 Abs. 3 letzter Satz).

    (4) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

    (5) Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508 Abs. 5 und 6 ZPO sinngemäß.

    § 14b. (1) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet;

    dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

    (2) Der § 14a ist nicht anzuwenden.

    (3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.“

  10. Der § 16 hat zu lauten:

    „§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.

    (2) Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, einen Revisionsrekurs oder einen Antrag nach

    § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, zurückzuweisen, so hat es 1. einen Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 2

    ausgesprochen hat, (ordentlicher Revisionsrekurs) samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern hat;

  11. einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen;

  12. einen außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5) dem Obersten Gerichtshof samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten sofort und unmittelbar vorzulegen.

    (3) Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.

    (4) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508a Abs. 2

    und 3 ZPO – soweit sie sich auf die Rechtsmittelbeantwortung beziehen, nur dann, wenn eine solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist – und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO sinngemäß.“

  13. Im § 39 Abs. 2 Z 6 wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „39000 S“ ersetzt.

  14. Im § 45 wird der Betrag von „2000...

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