Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Nichtstaatlichen internationalen Organisationen, welche die in § 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die Rechtsstellung einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes eingeräumt werden.

§ 2. (1) Eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes muß

  1.   auf Grund  der österreichischen  Rechtsordnung   oder   der   Rechtsordnung   eines   von Österreich anerkannten Staates gebildet sein,

  2.   aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, bestehen und 3.  in einem Naheverhältnis zu einer internationalen Organisation im Sinne von § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen stehen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organisation Konsultativstatus bei einer derartigen internationalen Organisation genießt oder wenn die Tätigkeit der Organisation in unmittelbarem Zusammenhang mit einer satzungsgemäßen Tätigkeit einer solchen internationalen Organisation steht.

    (2) Die Tätigkeit der Organisation muß

  3.   zu   einem   bedeutenden   Teil   in   Österreich erfolgen,

  4.   mit   den   Vorschriften   der   österreichischen Rechtsordnung in Einklang stehen und 3.  im  außenpolitischen  Interesse der Republik Österreich gelegen sein.

    § 3. Durch den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten erhält die Organisation Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften hat.

    § 4. Das Vereinsgesetz 1951 findet auf Organisationen für die Dauer ihrer Rechtsstellung als Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

    § 5. Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes haben das Recht, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein, unbehindert:

  5.   jegliche   Zahlungsmittel   zu   erwerben,   zu besitzen und über sie zu verfügen;

  6.   über Guthaben in jeder beliebigen Währung zu verfügen;

  7.   Kapitalien, Wertpapiere und Gold zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen;

  8.   ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel   sowie   ihr   GoldÂ...

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