Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002)

Auf Grund der § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Â

  1. Abschnitt Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    Anwendungsbereich Â

    § 1. Diese Verordnung dient der Gewährung von Produktionserstattungen für Stärke und Zucker im Â

    Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen Â

    (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis, ABl. Nr. L 159 vom 1. Juli 1993 S 112, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Â

    Nr. 1786/01, ABl. Nr. L 242 vom 12. September 2001 S 3, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001Â Â

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Â

    Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie, ABl. Nr. L 178 vom 30. Juni 2001 S 67. Â

    Zuständigkeit Â

    § 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle

    „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. Â

    (2) Die Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 nach Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93Â Â

    fällt jedoch in die Zuständigkeit des Zollamtes, in dessen Bereich der Versendungsort liegt. Â

    Begriffsbestimmungen Â

    § 3. Im Sinne dieser Verordnung sind: Â

      1. Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf Â

    deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird. Â

    Â Â 2. Erstattungswerber: Inhaber eines Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden,

      und der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt,

    so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang Â

    abgeschlossen wird. Â

  2. Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses. Â

  3. Abschnitt Â

    Zulassung Â

    Beantragung der Zulassung Â

    § 4. (1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist durch den Erstattungswerber bei der Â

    AMA zu beantragen. Â

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    (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der AMA unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu stellen. Ist der Erstattungswerber Inhaber mehrerer Produktionsstätten, so ist für jeden Â

    Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen. Â

    Voraussetzungen für die Zulassung Â

    § 5. (1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Erstattungswerber Â

      1. einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, sowie Â

      2. einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt, Â

      3. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht, Â

      4. Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und Â

    verarbeitet werden sollen, vorlegt, Â

      5. Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt, Â

      6. mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt, Â

      7. Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben: Â

      a) die Warenein- und -ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfähiger EU-Ware und Drittlandsware, Â

      b) die aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und Â

      8. zusätzliche Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Abwicklung der Maßnahme erforderlich sind, auf Verlangen der AMA vorlegt. Â

    Aus Gründen des Betriebsgeheimnisses kann die Vorlage von besonders geschützten Unterlagen, wie Â

    beispielsweise Rezepturen verweigert werden. Diesfalls ist im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen eine Â

    Einschau in die betreffenden Unterlagen zu ermöglichen. Â

    (2) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) sind ferner Â

      1. die unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Â

    Nr. 1722/93, Â

      2. eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang II der VO Â

    (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, Â

      3. eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes Â

    sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und Â

      4. eine Auflistung aller Verarbeitungserzeugnisse, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie Â

    der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, die aus den genannten Â

    Grunderzeugnissen hergestellt werden und nicht im Anhang I der VO (EWG) Nr. 1722/93 genannt sind, vorzulegen. Â

    (3) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) ist außerdem Â

    Â Â 1. eine Auflistung aller zur Verarbeitung...

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