PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH VERKEHR

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt. Â

PROTOKOLL „VERKEHR“ Â

Präambel Â

Die Bundesrepublik Deutschland, Â

die Französische Republik, Â

die Italienische Republik, Â

das Fürstentum Liechtenstein, Â

das Fürstentum Monaco, Â

die Republik Österreich, Â

die Schweizerische Eidgenossenschaft, Â

die Republik Slowenien, Â

sowie Â

die Europäische Gemeinschaft – Â

in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Ãœbereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Â

Alpen (Alpenkonvention) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999, eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Â

Alpenraums sicherzustellen;Â Â

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention; Â

im Bewusstsein, dass der Alpenraum ein Gebiet umfasst, das durch besonders empfindliche Ökosysteme und Landschaften, oder durch geographische und topographische Verhältnisse, welche die Schadstoff-

und Lärmbelastung verstärken, oder durch einzigartige Naturressourcen oder ein einzigartiges Kulturerbe gekennzeichnet ist; Â

im Bewusstsein, dass ohne geeignete Maßnahmen auf Grund der verstärkten Integration der Märkte, Â

der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung und des Freizeitverhaltens der Verkehr und die Â

verkehrsbedingten Umweltbelastungen weiterhin ansteigen werden;Â Â

in der Ãœberzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von Â

der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Â

Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken;Â Â

   Â

 Â

im Bewusstsein, dass der Verkehr in seinen Auswirkungen nicht umweltneutral ist und verkehrsbedingte Umweltbelastungen wachsende ökologische, gesundheitliche und sicherheitstechnische Belastungen und Risiken schaffen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern; Â

im Bewusstsein, dass beim Transport gefährlicher Güter zur Gewährleistung der Sicherheit verstärkte Maßnahmen notwendig sind; Â

im Bewusstsein, dass umfassende Beobachtung, Forschung, Information und Beratung erforderlich Â

sind, um die Zusammenhänge zwischen Verkehr, Gesundheit, Umwelt und wirtschaftlicher Entwicklung Â

aufzuzeigen und die Notwendigkeit einer Verminderung der Umweltbelastungen einsichtig zu machen;Â Â

im Bewusstsein, dass eine auf die Grundsätze der Nachhaltigkeit ausgerichtete Verkehrspolitik im Â

Alpenraum nicht nur im Interesse der alpinen, sondern auch der ausseralpinen Bevölkerung steht und Â

auch zur Sicherung der Alpen als Lebens-, Natur- und Wirtschaftsraum zwingend ist;Â Â

im Bewusstsein, dass einerseits das heutige Potential der Verkehrsträger teilweise nur ungenügend Â

ausgenutzt und andererseits der Bedeutung der Infrastrukturen für umweltfreundlichere Transportsysteme,

wie Bahn, Schifffahrt und kombinierte Systeme, sowie der transnationalen Kompatibilität und Operabilität der verschiedenen Verkehrsmittel nur ungenügend Rechnung getragen wird, und es daher erforderlich ist, diese Transportsysteme durch eine wesentliche Verstärkung der Netze innerhalb und außerhalb der Alpen zu optimieren; Â

im Bewusstsein, dass raumplanerische und wirtschaftspolitische Entscheidungen innerhalb wie außerhalb der Alpen von größter Bedeutung für die Verkehrsentwicklung im Alpenraum sind; Â

im Bestreben, einen entscheidenden Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie zu einer Verbesserung der Lebensqualität zu leisten und demzufolge das Verkehrsaufkommen zu reduzieren, die Verkehrsabwicklung in umweltschonender Weise zu gestalten und die Effektivität und Effizienz bestehender Verkehrssysteme zu erhöhen; Â

in der Ãœberzeugung, dass wirtschaftliche Interessen, gesellschaftliche Anforderungen und ökologische Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen sind; Â

in Achtung der bilateralen und multilateralen Abkommen, insbesondere im Verkehrsbereich, von Â

Vertragsparteien mit der Europäischen Gemeinschaft; Â

in der Ãœberzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und Â

gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen – Â

sind wie folgt übereingekommen: Â

Kapitel IÂ Â

Allgemeine Bestimmungen Â

Artikel 1Â Â

Ziele Â

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer nachhaltigen Verkehrspolitik, die Â

  a) Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Maß Â

senkt, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist, unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Â

Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize;Â Â

  b) zur nachhaltigen Entwicklung des Lebens- und Wirtschaftsraumes als Lebensgrundlage der im Â

Alpenraum wohnenden Bevölkerung durch eine alle Verkehrsträger umfassende, aufeinander abgestimmte Verkehrspolitik der Vertragsparteien beiträgt; Â

  c) dazu beiträgt, Einwirkungen, die die Rolle und die Ressourcen des Alpenraums – dessen Bedeutung

über seine Grenzen hinausreicht – sowie den Schutz seiner Kulturgüter und naturnahen Â

Landschaften gefährden, zu mindern und soweit wie möglich zu vermeiden; Â

  d) den inneralpinen und alpenquerenden Verkehr durch Steigerung der Effektivität und Effizienz Â

der Verkehrssysteme und durch Förderung umwelt- und ressourcenschonenderer Verkehrsträger Â

unter wirtschaftlich tragbaren Kosten gewährleistet; Â

  e) faire Wettbewerbsbedingungen unter den einzelnen Verkehrsträgern gewährleistet. Â

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Verkehrsbereich unter Wahrung des Vorsorge-, Â

Vermeidungs- und Verursacherprinzips zu entwickeln. Â

   Â

Artikel 2Â Â

Begriffsbestimmungen Â

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:Â Â

„alpenquerender Verkehr“: Verkehr mit Ziel und Quelle außerhalb des Alpenraumes; Â

„inneralpiner Verkehr“: Verkehr mit Ziel und Quelle im Alpenraum (Binnenverkehr) inklusive Â

Verkehr mit Ziel oder Quelle im Alpenraum;Â Â

„erträgliche Belastungen und Risiken“: Belastungen und Risiken, die im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikoanalysen zu definieren sind mit dem Ziel, einem weiteren Anstieg der Â

Belastungen und Risiken Einhalt zu gebieten und diese sowohl bei Neubauten wie bei bestehenden Infrastrukturen mit erheblichen räumlichen Auswirkungen durch entsprechende Massnahmen soweit erforderlich zu verringern; Â

„externe Kosten“: Kosten, die nicht vom Nutzer von Gütern oder Diensten getragen werden. Sie Â

umfassen die Kosten für die Infrastruktur, wo diese nicht angelastet werden, die Kosten für Umweltverschmutzung,

Lärm, verkehrsbedingte Personen- und Sachschäden; Â

„große Neubauten oder wesentliche Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen“:

Infrastrukturvorhaben mit Auswirkungen, welche nach UVP-Recht oder Bestimmungen internationaler Vereinbarungen Umweltverträglichkeitsprüfungen unterliegen; Â

„hochrangige Straßen“: alle Autobahnen und mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in der Verkehrswirkung

ähnliche Strassen; Â

„Umweltqualitätsziele“: Ziele, welche den angestrebten Umweltzustand unter Berücksichtigung    Â

ökosystemarer Zusammenhänge beschreiben; sie geben bei Bedarf aktualisierbare, sachlich, räumlich und Â

zeitlich definierte Qualitäten von Schutzgütern an; Â

„Umweltqualitätsstandards“...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT