PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH BERGWALD

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt. Â

 Â

PROTOKOLL „BERGWALD“ Â

Präambel Â

Die Bundesrepublik Deutschland, Â

die Französische Republik, Â

die Italienische Republik, Â

das Fürstentum Liechtenstein, Â

das Fürstentum Monaco, Â

die Republik Österreich, Â

die Schweizerische Eidgenossenschaft, Â

die Republik Slowenien Â

sowie Â

die Europäische Gemeinschaft – Â

in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Ãœbereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Â

Alpen (Alpenkonvention) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999, eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Â

Alpenraums sicherzustellen, Â

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention, Â

in der Ãœberzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von Â

der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Â

Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, Â

in der Erkenntnis, dass der Bergwald jene Vegetationsform ist, welche – oft weit über die Berggebiete hinausreichend – den wirksamsten, wirtschaftlichsten und landschaftsgerechtesten Schutz gegen Â

Naturgefahren, insbesondere Erosionen, Hochwasser, Lawinen, Muren und Steinschlag, leisten kann, Â

im Wissen, dass der Wald Kohlendioxid der Atmosphäre entnimmt und den Kohlenstoff im Holz   Â

über sehr lange Zeiträume klimawirksam bindet, Â

in dem Bewusstsein, dass der Bergwald für den regionalen Klimaausgleich, für die Reinigung der Â

Luft sowie für den Wasserhaushalt unentbehrlich ist, Â

in Anbetracht der Tatsache, dass der Erholungsfunktion des Bergwalds eine für alle Menschen wachsende Bedeutung zukommt, Â

   Â

 Â

im Wissen, dass der Bergwald eine Quelle erneuerbarer Rohstoffe ist, deren Bedeutung in einer Welt Â

des steigenden Ressourcenverbrauchs besonderes wichtig ist, dass er aber auch als Arbeitsplatz und Einkommensquelle gerade im ländlichen Raum von existenzieller Bedeutung ist, Â

in Kenntnis der Tatsache, dass die Bergwaldökosysteme wichtige Lebensräume für eine vielfältige Â

Tier- und Pflanzenwelt sind, Â

in der Ãœberzeugung, dass vor allem die Einhaltung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit, wie er traditionell in der europäischen Forstwirtschaft geprägt und weiterentwickelt wird, alle wichtigen Waldfunktionen auch für künftige Generationen sicherstellt, Â

in der Ãœberzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und Â

gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen – Â

sind wie folgt übereingekommen: Â

Kapitel IÂ Â

Allgemeine Bestimmungen Â

Artikel 1Â Â

Ziel Â

(1) Ziel dieses Protokolls ist es, den Bergwald als naturnahen Lebensraum zu erhalten, erforderlichenfalls zu entwickeln oder zu vermehren und seine Stabilität zu verbessern. Als Voraussetzung für die Â

Erfüllung der in der Präambel angeführten Funktionen ist eine pflegliche, naturnahe und nachhaltig betriebene Bergwaldwirtschaft erforderlich. Â

(2) Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass vor allem Â

  – natürliche Waldverjüngungsverfahren angewendet werden, Â

  – ein gut strukturierter, stufiger Bestandesaufbau mit standortgerechten Baumarten angestrebt wird, Â

  – autochthones forstliches Vermehrungsgut eingesetzt wird und Â

  – Bodenerosionen und -verdichtungen durch schonende Nutzungs- und Bringungsverfahren vermieden werden. Â

Artikel 2Â Â

Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Â

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu Â

berücksichtigen. Dies gilt vor allem für folgende Bereiche: Â

  a) Luftschadstoffbelastungen – Luftschadstoffbelastungen werden schrittweise auf jenes Maß reduziert,

welches für die Waldökosysteme nicht schädlich ist. Dies gilt auch für Belastungen durch Â

grenzüberschreitende Luftschadstoffe. Â

  b) Schalenwildbestand – Schalenwildbestände werden auf jenes Maß begrenzt, welches eine natürliche Verjüngung standortgerechter Bergwälder ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht. Â

Für grenznahe Gebiete verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Maßnahmen zur Regulierung Â

der Wildbestände aufeinander abzustimmen. Zur Wiederherstellung eines natürlichen Selektionsdrucks auf die Schalenwildarten sowie im Interesse des Naturschutzes befürworten die Vertragsparteien eine mit den Gesamtbedürfnissen der Region abgestimmte...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT