PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH BODENSCHUTZ

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt. Â

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PROTOKOLL „BODENSCHUTZ“ Â

Präambel Â

Die Bundesrepublik Deutschland, Â

die Französische Republik, Â

die Italienische Republik, Â

das Fürstentum Liechtenstein, Â

das Fürstentum Monaco, Â

die Republik Österreich, Â

die Schweizerische Eidgenossenschaft, Â

die Republik Slowenien Â

sowie  Â

die Europäische Gemeinschaft – Â

in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Ãœbereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Â

Alpen (Alpenkonvention) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999, eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung Â

des Alpenraums sicherzustellen, Â

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention, Â

mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Eindämmung von Erosion sowie durch Beschränkung der Versiegelung von Böden, Â

in Kenntnis der Tatsache, dass der Schutz der Alpenböden, ihre nachhaltige Bewirtschaftung und die Â

Wiederherstellung ihrer natürlichen Funktionen an beeinträchtigten Standorten von allgemeinem Interesse Â

sind, Â

in der Erkenntnis, dass die Alpen als einer der größten zusammenhängenden Naturräume Europas Â

durch ökologische Vielfalt und hochempfindliche Ökosysteme geprägt sind, die in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten werden müssen, Â

in der Ãœberzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von Â

der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Â

Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, Â

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in dem Bewusstsein, dass die Alpen einerseits wichtiger Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung und Erholungsraum für Menschen anderer Regionen sind, andererseits der Erhalt der Â

Bodenfunktionen durch die unterschiedlichen Nutzungsansprüche, die in dem eng begrenzten Alpenraum Â

aufeinandertreffen, gefährdet wird und deshalb wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen, Â

in Kenntnis der Tatsache, dass der Boden innerhalb der Ökosysteme eine Sonderstellung einnimmt, Â

seine Neubildung sowie eine Regeneration beeinträchtigter Böden nur sehr langsam verläuft, auf Grund Â

der topographischen Gegebenheiten im Alpenraum verstärkt Bodenabträge zu erwarten sind, er einerseits Â

eine Senke für Schadstoffe darstellt und andererseits kontaminierte Böden Quelle von Schadstoffeinträgen in angrenzende Ökosysteme und eine Gefahr für Menschen, Tiere und Pflanzen sein können, Â

in dem Bewusstsein, dass Beanspruchungen des Bodens insbesondere durch Siedlungsentwicklung, Â

Industrie und Gewerbe, Infrastrukturen, Abbau von Bodenschätzen, Tourismus, Land- und Forstwirtschaft sowie Verkehr zu quantitativen oder qualitativen Bodenbeeinträchtigungen führen können und Â

deshalb bereichsübergreifend für den Bodenschutz entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Â

Schadensbegrenzung und -beseitigung vorgeschlagen werden sollen, Â

in der Erwägung, dass der Bodenschutz vielfältige Auswirkungen auf andere Politikbereiche im Â

Alpenraum hat und deshalb fach- und bereichsübergreifend zu koordinieren ist, Â

in der Ãœberzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und Â

gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen, die von den Unterzeichnern nach Maßgabe der vorhandenen Mittel umgesetzt werden – Â

sind wie folgt übereingekommen: Â

Kapitel IÂ Â

Allgemeine Bestimmungen Â

Artikel 1Â Â

Ziele Â

(1) Dieses Protokoll dient der Umsetzung der zwischen den Vertragsparteien in der Alpenkonvention Â

vereinbarten Verpflichtungen zum Bodenschutz. Â

(2) Der Boden ist Â

  1. in seinen natürlichen Funktionen als Â

  a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen, Â

  b) prägendes Element von Natur und Landschaft, Â

  c) Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Â

  d) Umwandlungs- und Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen, insbesondere auf Grund Â

der Filter-, Puffer- und Speichereigenschaften, besonders zum Schutz des Grundwassers, Â

  1. genetisches Reservoir, Â

      2. in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie Â

      3. zur Sicherung seiner Nutzungen als Â

      a) Standort für die Landwirtschaft einschließlich der Weidewirtschaft und der Forstwirtschaft, Â

      b) Fläche für Siedlung und touristische Aktivitäten, Â

      c) Standort für sonstige wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Â

  2. Rohstofflagerstätte Â

    nachhaltig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen sind Â

    als wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts langfristig qualitativ und quantitativ zu sichern und zu Â

    erhalten. Die Wiederherstellung beeinträchtigter Böden ist zu fördern. Â

    (3) Die zu ergreifenden Maßnahmen zielen insbesondere auf eine standortgerechte Bodennutzung, Â

    einen sparsamen Umgang mit den Flächen, die Vermeidung von Erosion und nachteiligen Veränderungen Â

    der Bodenstruktur sowie auf eine Minimierung der Einträge von bodenbelastenden Stoffen. Â

    (4) Insbesondere sind auch die im Alpenraum typische Vielfalt der Böden und charakteristische Â

    Standorte zu bewahren und zu fördern. Â

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    (5) Hierbei kommt dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, besondere Bedeutung zu. Â

    Artikel 2Â Â

    Grundverpflichtungen Â

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen rechtlichen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Böden im Alpenraum sicherzustellen. Die Ãœberwachung dieser Â

    Maßnahmen erfolgt unter der Verantwortung der nationalen Behörden. Â

    (2) Besteht die Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit Â

    der Böden, ist grundsätzlich den Schutzaspekten der Vorrang vor Nutzungsaspekten einzuräumen. Â

    ...

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