PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH TOURISMUS

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt. Â

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PROTOKOLL „TOURISMUS“ Â

Präambel Â

Die Bundesrepublik Deutschland, Â

die Französische Republik, Â

die Italienische Republik, Â

das Fürstentum Liechtenstein, Â

das Fürstentum Monaco, Â

die Republik Österreich, Â

die Schweizerische Eidgenossenschaft, Â

die Republik Slowenien Â

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die Europäische Gemeinschaft – Â

in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Ãœbereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Â

Alpen (Alpenkonvention) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999, eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Â

Alpenraums sicherzustellen, Â

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention, Â

in Anbetracht der Absicht der Vertragsparteien, die wirtschaftlichen Interessen mit den ökologischen Â

Erfordernissen in Einklang zu bringen und eine nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, Â

im Bewusstsein, dass die Alpen den Rahmen für das Leben und die wirtschaftliche Entwicklung der Â

ansässigen Bevölkerung darstellen, Â

in der Ãœberzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von Â

der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Â

Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, Â

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in Anbetracht der Tatsache, dass in unserer verstädterten Zivilisation bei den Menschen von heute Â

ein immer größeres Bedürfnis nach vielfältigen Tourismus- und Freizeittätigkeiten besteht, Â

in Anbetracht der Tatsache, dass die Alpen auf Grund ihrer außerordentlich großen Freizeitmöglichkeiten,

des Reichtums ihrer Landschaften und der Vielfalt ihrer ökologischen Verhältnisse nach wie vor Â

eines der großen Tourismus- und Freizeitgebiete Europas sind und dass deren Bedeutung eine über den Â

nationalen Rahmen hinausgehende Betrachtungsweise erfordert, Â

in Anbetracht der Tatsache, dass ein bedeutender Teil der Bevölkerung einiger Vertragsparteien in Â

den Alpen wohnt und dass der alpine Tourismus im öffentlichen Interesse liegt, da er zur Aufrechterhaltung einer dauerhaften Besiedlung beiträgt, Â

in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Gebirgstourismus in zunehmender weltweiter Konkurrenz Â

entwickelt und einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaftsleistung des Alpenraums leistet, Â

in Anbetracht der Tatsache, dass sich in letzter Zeit Entwicklungen zu einem besseren Einklang zwischen Tourismus und Umwelt abzeichnen, wie etwa das wachsende Interesse der Gäste für eine im Winter wie im Sommer anziehende intakte Landschaft oder das Bemühen zahlreicher lokaler Entscheidungsträger,

die Qualität der Feriengebiete im Sinne des Umweltschutzes zu verbessern, Â

in dem Bewusstsein, dass im Alpenraum die Grenzen der Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme eines jeden Ortes eine besondere Beachtung finden und entsprechend ihren Besonderheiten abgeschätzt Â

werden müssen, Â

in dem Bewusstsein, dass das natürliche und kulturelle Erbe sowie die Landschaften wesentliche Â

Grundlagen für den Tourismus in den Alpen darstellen, Â

in dem Bewusstsein, dass die zwischen den Alpenstaaten bestehenden naturräumlichen, kulturellen, Â

wirtschaftlichen und institutionellen Unterschiede zu eigenständigen Entwicklungen und zu einer Vielzahl touristischer Angebote geführt haben, die nicht internationaler Gleichförmigkeit weichen dürfen, Â

sondern Quelle vielfältiger und sich ergänzender touristischer Tätigkeiten sein sollen, Â

in dem Bewusstsein, dass eine nachhaltige Entwicklung der Tourismuswirtschaft, die sich auf die Â

Aufwertung des natürlichen Erbes und die Qualität der Angebote und Dienstleistungen stützt, erforderlich Â

ist, da die meisten Regionen im Alpenraum wirtschaftlich vom Tourismus abhängen und dieser Erwerbszweig eine Ãœberlebenschance für ihre Bevölkerung bietet, Â

in dem Bewusstsein, dass bei den Touristen die Rücksichtnahme auf die Natur und das Verständnis Â

für die in den besuchten Gebieten lebende und arbeitende Bevölkerung zu fördern und möglichst günstige Â

Voraussetzungen für ein echtes Entdecken der Natur im Alpenraum in ihrer ganzen Vielfalt zu schaffen Â

sind, Â

in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe der berufsständischen Organisationen der Tourismuswirtschaft Â

und der Gebietskörperschaften ist, im Alpenraum in einem abgestimmten Rahmen die Mittel zur Verbesserung der Angebotsstrukturen und ihrer Funktionsweise zu schaffen, Â

in dem Bestreben, die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch einen umweltverträglichen Â

Tourismus, auch als wesentliche Grundlage für die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der ansässigen Â

Bevölkerung, zu sichern, Â

in der Ãœberzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und Â

gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen – Â

sind wie folgt übereingekommen: Â

Kapitel IÂ Â

Allgemeine Bestimmungen Â

Artikel 1Â Â

Ziel Â

Ziel dieses Protokolls ist es, mit spezifischen Maßnahmen und Empfehlungen, welche die Interessen Â

der ansässigen Bevölkerung und der Touristen berücksichtigen, im Rahmen der geltenden staatlichen Â

Ordnung durch einen umweltverträglichen Tourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums Â

beizutragen. Â

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Artikel 2Â Â

Internationale Zusammenarbeit Â

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse für die internationale Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme Â

durch Zusammenarbeit auf der geeigneten territorialen Ebene zu fördern. Â

(2) Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen...

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