Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Punzierungsgesetzes 2000 (Punzierungsverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, wird verordnet:

Ausfuhrpunze

§ 1. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 hat das Bild der Ausfuhrpunze wie nachfolgend abgebildet ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Verantwortlichkeitspunze umschließt und auch eine Feingehaltszahl enthalten kann.

(2) Auf Gegenständen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 33/2000  und  BGBl. III  Nr. 120/2000,  überprüft und punziert werden, kann anstelle der in Abs. 1

vorgesehenen Punze auch die Verantwortlichkeitspunze gemäß § 5 Punzierungsgesetz angebracht werden.

Prüfverfahren Strichprobe auf dem Stein

§ 2. Die Strichprobe ist ein optisches Vergleichsverfahren. Ihre Aussagekraft ist abhängig vom Feingehaltsbereich, von den Legierungskomponenten, den Lichtverhältnissen, sowie von subjektiven Faktoren, wie der Erfahrung des Prüfenden.

  1. Goldstrichprobe

    § 3. Zur Strichprobe bei Goldlegierungen sind erforderlich:

    1. ein Probierstein,

    2. Goldprüfnadeln und 3. Probesäuren.

      § 4. (1) Als Probierstein gemäß  § 3 Z 1 ist ein dunkler oder schwarzer, feinkörniger, harter Kieselschiefer zu verwenden, der eine gleichartige, aderfreie, glatte und geschliffene Oberfläche besitzt.

      Karbonathältige Probiersteine, die bei Anwendung von Säuren aufbrausen, dürfen nicht verwendet werden.

      (2) Der Probierstein ist sorgfältig rein zu halten. Die Reinigung hat mittels eines feinkörnigen Schleifsteines oder eines Bimssteines in der Weise zu erfolgen, dass nach Befeuchten des Probiersteines mit Wasser die auf ihm befindlichen Probierstriche behutsam und ohne das geringste Ritzen durch

      Überfahren mit dem Schleif- oder Bimsstein entfernt werden. Der entstandene Schlamm ist sodann abzuspülen, der Stein mit einem geeigneten weichen Lappen, beispielsweise einem Leinwandlappen,

      trockenzureiben und einige Tropfen eines geeigneten dünnflüssigen Öles, beispielsweise reines Mandelöl,

      auf dessen Mitte aufzubringen. Das Öl ist mit der flachen Hand auf der Oberfläche des Steines zu verteilen und mit einem Lappen gleichmäßig zu verreiben. Überschüssiges  Öl ist auf diese Weise zu entfernen. Der so vorbereitete Prüfstein ist an einem staubfreien Ort aufzubewahren. Auf verstaubten Steinen können keine verlässlichen Proben vorgenommen werden.

      § 5. (1) Als Goldprüfnadeln sind schmale, an Kupfer-, Messing- oder Bronzestreifen angelötete Lamellen oder Stifte aus Goldlegierungen zu verwenden, welche die in § 3  Punzierungsgesetz festgesetzten Feingehaltsgrade und die verschiedenen Legurverhältnisse des Kupfers und Silbers,

      insbesondere aber Mischungen in jenen Farben, die bei Goldgegenständen am gebräuchlichsten sind,

      darstellen. Sofern Prüfnadeln für bestimmte Legierungen nicht erhältlich sind, können auch Materialstücke dieser Zusammensetzung verwendet werden. Goldnadeln und diese Materialstücke sind sorgfältig rein zu halten.

      (2) Für die genaue Bestimmung des Feingehaltes...

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