Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Quartalsausweise (Quartalsmeldeverordnung 2012 ? QMV 2012)

417. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Quartalsausweise (Quartalsmeldeverordnung 2012 ? QMV 2012) Auf Grund des § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird verordnet:

Gliederung des Quartalsausweises

§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

1. einen Vermögensausweis gemäß der Anlage,
2. einen Nachweis über die Einhaltung von § 25 und § 25a PKG,
3. einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte und
4. eine Gliederung der einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft direkt zugeordneten Vermögenswerte.

Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten

§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG mit ihrem aktuellen Marktwert auszuweisen; derivative Vermögenswerte sowie derivative Bestandteile sind mit ihrem marktkonsistenten wirtschaftlichen Gehalt (Exposure) auszuweisen.

(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind im Sinne des § 25 Abs. 8 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß der Anlage aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß der Anlage zugeordnet werden kann. Ebenso sind Veranlagungen in Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften, deren überwiegende Geschäftstätigkeit die Veranlagung des investierten Kapitals ist, aufzuteilen. Strukturierte Wertpapiere, deren wirtschaftliche Bestandteile unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage entsprechen, dürfen aufgeteilt werden.

(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Kategorie zugeordnet werden.

(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß der Anlage hinzuzurechnen.

Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten

§ 3. (1) Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die...

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