Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2001 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2001 ? NLV 2001)
Auf Grund der §§ 18 und 25 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 1. (1) Im Jahr 2001 dürfen höchstens 8338 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß
§ 18 Abs. 1 und 4 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 2001 dürfen höchstens 180 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß
§ 25 FrG erteilt werden.
Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer
§ 2. (1) Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1 FrG bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
(2) Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1a FrG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 2001 dürfen im Burgenland höchstens 240 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 30 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
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40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
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160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
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10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 2001 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
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10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
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30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
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10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 2001 dürfen in Niederösterreich höchstens 1605 quotenpflichtige...
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