Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz und das Bundesbetreuungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Fremdengesetzes Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2000, und die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000 wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nachstehender § 51a eingefügt:

    „§ 51a.  Asyl- und Migrationsbeirat“

  2. In § 4 Abs. 4 wird nach den Worten „eingereist sind“ der Halbsatz „oder wenn sie die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen“ eingefügt.

  3. § 21 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt.

    Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2

    erfolgte.“

  4. In § 36 Abs. 2 Z 5 entfallen die Worte „um seines Vorteils willen“.

  5. In § 51 entfallen die Abs. 4 bis 6. Die Abs. 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

  6. Nach § 51 wird nachstehender § 51a samt Überschrift eingefügt:

    „Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

    § 51a. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asyl- und Migrationsfragen vom Beirat für Asyl-

    und Migrationsfragen beraten. Dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Asyl- oder Migrationsfragen ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung (§ 51) oder zur Gewährung von Rückkehrhilfe (§ 12 Bundesbetreuungsgesetz)

    sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.

    (2) Der Asyl- und Migrationsbeirat besteht aus 22 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben.

    Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Wissenschaft, Unterricht und Kultur, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

    der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

    Österreichs, des österreichischen...

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