Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Rechnungslegungsgesetz und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden (VAG-Novelle 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 a lautet:

    „§ 1 a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat Versicherungsverträge über Risken abschließen, die gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/ 1993, in der jeweils geltenden Fassung im Inland belegen sind.

    (2) Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen."

  2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „l   § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 Z 1 und 3, § 7 a Abs. 1, 3 und 4, § 7 b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, 2 Z 3 und 3 Z 4, § 17 b, die §§ 73 b bis 73 d, § 73 f Abs. 1 und 2 Z 3, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104 a Abs. 1 und 2, § 104 b, § 105, § 108 a, die §§ 109 bis 111, die §§ 115 bis 117 und Punkt A Z 1 der Anlage D,"

  3. § 4 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung und der Krankenversicherung schließen einander aus."

  4. Am Ende des § 4 Abs. 6 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 5 wird angefügt:

    „5. Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555 (BörseG), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

  5. S 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) § 4 Abs. 1 dritter Satz ist auf Unternehmen, die im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt sind, anzuwenden."

  6. § 6 Abs. 2 lautet:

    „(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken."

    7 § 6 Abs. 5 entfällt. 8. § 7 lautet:

    „§ 7 (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. § 6 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 und 8 a sind nicht anzuwenden.

    (2) Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der Versicherungsaufsichtsbehörde 1. die Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und 2. eine   Bescheinigung  darüber,  daß  das  Versicherungsunternehmen   über   die   erforderlichen Eigenmittel verfügt, übermittelt hat.

    (3) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgenommen werden. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses, gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.

    (4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, sofern nicht eine solche Mitteilung an die zuständige Behörde des Sitzstaates erfolgt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat diese Mitteilung unverzüglich an die zuständige Behörde des Sitzstaats weiterzuleiten. Der Betrieb der Vertragsversicherung ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.

    (5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.

    (6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit 1. ein Verfahren nach § 107 erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz,  nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen,

  7. das Versicherungsunternehmen die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert."

  8. § 8 Abs. 3, 5 und 6 entfällt. Abs. 4 erhält die Bezeichnung (3).

  9. § 8b entfällt.

  10. § 9 samt Überschrift lautet:

    „Inhalt des Versicherungsvertrages

    § 9. (1) Ein Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten 1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,

  11. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,

  12. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,

  13. über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,

  14. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,

  15. in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzung und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen.

    (2) Von allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einem Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken zugrunde liegen, darf zum Nachteil des Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und nur dann abgewichen werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.

    (3) Vereinbarungen über eine Anpassung von Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten, an den Wert von Edelmetallen oder einer anderen Währung sind unzulässig."

  16. Nach dem § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

    „Mitteilungspflichten

    § 9 a. (1) Dem Versicherungsnehmer ist vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko mitzuteilen.

  17. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,

  18. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,

  19. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,

  20. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

    (2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Mitteilungspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen."

  21. § 10 lautet:

    „§ 10. (1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.

    (2) Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in § 8 Abs. 2 und 3 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gilt § 8 a Abs. 2 Z 1.

    (3) Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.

    (4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8 a Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde...

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