Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (EWR-Rechtsanpassung), Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz) und Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   § 83 Abs. 1 lautet:

    „(1) Das Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart Tanne (Abies alba) für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden mag, ist nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 zulässig."

  2.   § 83 Abs. 6 entfällt; in § 83 erhält Absatz „7" die Bezeichnung „6"; § 83 Abs. 7. lautet:

    „(7) Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 und der nach Abs. 6 zu erlassenden Verordnung zu überprüfen."

  3.     In    § 84   Abs. 1    wird    nach    dem   Wort „Tannenchristbäumen"     der     Klammerausdruck „(Abies alba)" eingefügt.

  4.   § 84 Abs. 1 lit. b lautet:

    ,,b) diese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des § 83 Abs. 4 bis 6 zu versehen sind,"

  5.     Dem   § 104   Abs. 4   wird   folgender   Satz angefügt:

    „Angehörige einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind — soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes gemäß § 110 handelt — österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt."

  6.   Dem § 109 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

    „(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im § 105 genannten Prüfungen gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.

    (4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben eine Eignungsprüfung im Sinne des § 109 Abs. 2 abzulegen, wobei dem Umstand Rechnung getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt."

  7.   § 164 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten, wie über Menge, Baumart, Alter — bei Saatgut Reifejahr —, Herkunftsgebiet, Inlandsbestimmungsort (Entladeort) sowie Namen und Anschrift des Verfügungsberechtigten."

  8. Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

  9.    Mit  der Vollziehung  des  Artikels I  dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

    Artikel II Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

    (Holzkontrollgesetz)

    Anwendungsbereich

    § 1.(1) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988) einzureihenden Waren:

    (2) Anläßlich der Einfuhr in das Bundesgebiet oder der Durchfuhr durch das Bundesgebiet unterliegen der phytosanitären Kontrolle:

  10.   Waren von Nadelbäumen gemäß Abs. 1 mit dem Ursprung in europäischen Staaten, der Türkei und Nachfolgestaaten der UdSSR, wenn sie Rindenanteile von mehr als 5% der Oberfläche oder mehr als 10 cm Breite aufweisen, ausgenommen unbearbeitete Rinde und Holz in Abschnitzeln oder Teilchen,

  11.   Waren  von  Nadelbäumen  gemäß  Abs. 1   mit anderem Ursprung, mit und ohne Rinde, ausgenommen solche der Nummer 4407 des Zolltarifs (Schnittholz), wenn sie frei von Rinde und Rindenteilen sind.

    (3) Haben Erhebungen ergeben, daß bei Holz aus bestimmten Gebieten oder Ländern mit einem Befall von Forstschädlingen zu rechnen und die Gefahr ihrer Einschleppung gegeben ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung auch sonstiges Holz  im  Sinne  des Abs. 1   in  die  phytosanitäre Kontrolle einzubeziehen. Dabei sind das Auftreten und die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigende oder hemmende Umstände wie insbesondere Dauer des Transports, Jahreszeit, Schadholzanfall oder Gefährlichkeit bestimmter Forstschädlinge zu berücksichtigen.

    (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die phytosanitäre Lage im Bundesgebiet und im Herkunfts- oder Ursprungsgebiet durch Verordnung nähere Anordnungen über Voraussetzungen festzulegen, deren Erfüllung vor Ausstellung eines Freigabescheines nachzuweisen sind.

    (5)  Der Kontrolle unterliegen nicht Waren, die nach   einem   Anweisungsverfahren   gemäß   § 106 Abs. 3  des  Zollgesetzes   1988   in  das  Zollgebiet zurückverbracht werden.

    Eintrittstellen

    § 2. (1) Die Ein- oder Durchfuhr von Holz ist nur zulässig, wenn sie über eine Eintrittstelle erfolgt.

    (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern    für   wirtschaftliche   Angelegenheiten,   für Finanzen   sowie  für  öffentliche  Wirtschaft  und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Holz- und Transportwirtschaft wie insbesondere flüssige  Grenzabfertigung und Vermeidung von   Umwegen   sowie   auf  die   Grundsätze   der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch Verordnung 1.  Grenzzollämter als Eintrittstellen zuzulassen,

  12.   im Eisenbahn- und Schiffsverkehr a)  für die Einfuhr weitere Eintrittstellen zuzulassen oder b)  für die Durchfuhr Sendungen von der phytosanitären Kontrolle auszunehmen,

    wenn nach Art und Ausstattung des Transportmittels eine Einschleppung oder Verbreitung von Forstschädlingen ausgeschlossen ist.

    (3)  Die Zulassung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a ist bei Eintrittstellen, die nicht Sitz eines Zollamtes sind, auf Inhaber einer  Bewilligung  zur Abgabe von Sammelanmeldungen   gemäß   § 52 a   Abs. 2   des Zollgesetzes 1988 eingeschränkt.

    Kontrolle

    § 3. (1) Die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen — im Straßenverkehr die Anmelder (§ 51 des Zollgesetzes 1988) — haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Sendungen aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 6) die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, vom Einlangen des Holzes an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen. Die Kosten dieser Verständigung sind vom Anmelder zu tragen.

    (2) Die Kontrolle an der Eintrittstelle obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen hat. Die Kontrollorgane sind in einer Anzahl, die raschen und kostengünstigen Einsatz gewährleistet, zu bestellen. Mit der Kontrolle an der Eintrittstelle kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft juristische Personen, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft tätig werden, betrauen.

    (3)  Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob 1.  die   in   einer  Verordnung   gemäß   § 1   Abs. 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und 2.  das Holz, das Transportmittel und die mitgeführten, vom Holz abgetrennten Rindenteile frei von Forstschädlingen (§ 43 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975) sind.

    (4)  Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Kontrolle notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen.

    (5)  Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe wie insbesondere Freilegen Â...

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