Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem eine Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich und eine Rechtsanwaltskammer für Burgenland gebildet sowie die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Für das Gebiet des Landes Niederösterreich wird die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit dem Sitz in St. Pölten aus den in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, für das Gebiet des Landes Burgenland die Rechtsanwaltskammer Burgenland mit dem Sitz in Eisenstadt aus den in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz im Burgenland gebildet.

§ 2. Die Sprengel der Rechtsanwaltskammern Niederösterreich und Burgenland werden vom Sprengel der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland abgetrennt. Die Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich und im Burgenland scheiden aus dieser Kammer aus.

§ 3. Die bisherige Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland führt die Bezeichnung Rechtsanwaltskammer Wien und besteht aus den in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz in Wien.

Artikel II Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,

RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 556/1985, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 5 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitz"

    durch „Kanzleisitz" ersetzt.

  2. Im § 21 wird das Wort „Wohnsitzes" durch

    „Kanzleisitzes" ersetzt.

  3. Im § 22 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort

    „Wohnsitz" durch „Kanzleisitz" ersetzt und hat der zweite Satz zu entfallen.

  4. Der § 26 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern,

    in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis 200 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis 500 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 500 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern.

    Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses."

    Artikel III Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.

    Nr. 40, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 480/1985, wird wie folgt geändert:

  5. Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Er besteht mit Einschluß des Präsidenten, wenn die Zahl der in die Liste der Kammer eingetragenen Rechtsanwälte weniger als 50 beträgt, aus 6, wenn die Zahl der Rechtsanwälte 50 oder mehr, jedoch weniger als 100 beträgt, aus 7, wenn die Zahl der Rechtsanwälte 100 oder mehr, jedoch höchstens...

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