Rechtssätze nº A5/2021. VfGH. 07-10-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:A5.2021
Date07 Octubre 2021
07.10.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
A5/2021
Leitsatz
Stattgabe einer Klage des Landes Wien gegen den Bund auf Kostenersatz für vom Land erbrachte
Grundversorgungsleistungen; Verpflichtung des B undes zur Tragung der Kosten zu 100% für subsidiär
Schutzberechtigte, über deren Asylstatus nicht binnen zwölf Monaten (rechtskräftig) entschieden wurde
sowie abrechnungsrele vante Daten der Grundversorgung bekan ntzugeben; keine Änder ung des Begriffs
"Asylwerber" in der Grundversorgungsverei nbarung durch das Fremdenrechtspaket 2005 auf Grund
Beibehaltung des Verfahrensablaufs einschließlich der Umsetzung des Refoulement -Verbotes
Rechtssatz
1. Verpflichtung des Bundes dem Grunde nach zur Zahlung von € 23.024,98 samt 4% Zinsen seit
15.04.2020; 2. Feststellung, dass der Bund gemäß Art11 Abs4 iVm Abs1 der
Grundversorgungsvereinbarung - Art15a B-VG (GVV), BGBl I Nr 80/2004, verpflichtet ist, dem Land
Wien die Kosten für die Grundversorgung jener Fremder, denen gemäß §8 AsylG 200 5 der Status von
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf
die Zuerkennung des Status von As ylberechtigten innerhalb von zwölf Monate n nicht rechtskräftig
entschieden wurde, zu 100 % zu ersetzen; 3. Verpflichtung des Bundes gemäß Art3 Abs2 Z4 und Abs3
iVm Art10 Abs3 und 5 iVm Art13 GVV dem Land Wien hinsichtlich der genannten Gruppe von
Fremden alle für die Abrechnung der Kosten der Grundversorgung r elevanten Daten ab einschließlich
01.05.2004 in abrechnungsfähiger Form binnen drei Monaten zur Verfügung zu stellen; 4. Entscheidung
über die Höhe des Klagsanspruches und die Verfahrenskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.
Mit dem - zulässigen - Klagebegehren auf Zahlung eines bestimmten Betrages, wird ein
vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht, dessen Wurzel i m öffentlichen Recht liegt (VfSlg
20284/2018). Zulässigkeit des weiteren Klagebegehrens: Der VfGH deutet die Punkte 2. bis 4. des
Klagebegehrens in dem Sinn, dass das klagende Land d amit - der Sache nach - nicht mehrere
Feststellungs-, sondern ein zweistufiges Leistungsbegehren erhebt. Die unter den Punkten 3. und 4. des
Klagebegehrens begehrten Feststellungen, dass der Bund schuldig sei, dem Land Wien hinsichtlich jener
hilfsbedürftiger Fremder, denen gemäß (nunmehr) §8 AsylG 2005 der Status von subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt wurde, über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die
Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nach zwölf Monaten aber noch nicht rechtskräftig
entschieden wurde, alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten in abrechnungsfähi ger Form, und
zwar binnen einer Frist von drei Monaten auch rückwirkend b is zum 01.05.2004, zur Verfügung zu
stellen, sowie die unter P unkt 2. des Klagebegehrens begehrte Fest stellung, dass der Bund schuldig sei,
dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung (auch) dieser Gruppe Fremder zu 100 % zu ersetzen,
können der Sache nach als ein zweistufiges Leistungsbegehren auf Rechnungslegung einerseits und auf
Zahlung in vorerst unbestimmter Höhe andererseits verstanden werden (Stufenklage).
Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG sind entsprechend den völkerrechtlichen Regeln zu interpretieren.
Nach diesen gilt d er Grundsatz des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver träge, BGBl
40/1980, Art31 ff, wonach ihrer Interpretation die zum Zeitp unkt des Abschlusses geltenden Gesetze
zugrunde zu legen sind.
Das zum Zeitpunkt des Abschlusses der GVV geltende AsylG 1997, BGBl I 101/2003, kannte keinen
Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der nunmehr ge ltenden Asylrechtslage, der sowohl ein Antrag
auf Asyl als auch auf subsidiären Schutz ist. Es gab vielmehr nur einen Antrag a uf Asyl. Gemäß §8 leg cit

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