ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Â

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Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten Â

IM FOLGENDEN „Vertragsparteien“ genannt, Â

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Â

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, Â

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Â

Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Â

Wirtschaftsbeziehungen leisten können, Â

SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:Â Â

Artikel 1Â Â

Definitionen Â

Für die Zwecke dieses Abkommens Â

  1. umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich:

  1. Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Â

    Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; Â

    Â Â b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;Â Â

      c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Â

    Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; Â

      d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Â

    Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich,

    aber nicht ausschließlich, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Â

    Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Â

    Goodwill;Â Â

      e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen; Â

      2. bezeichnet der Begriff „Investor“ Â

      a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der Â

    anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; Â

      b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Ãœbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; Â

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      c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Ãœbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei gegründet wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat; Â

      3. bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere,

    aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte; Â

      4. umfasst der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit Â

    gleicher Wirkung;Â Â

      5. bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit Â

    dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf einen Monat keinesfalls Â

    überschreiten. Â

    Artikel 2Â Â

    Förderung und Schutz von Investitionen Â

    (1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Ãœbereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig. Â

    (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Â

    Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Â

    Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung Â

    oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition. Â

    Artikel 3Â Â

    Behandlung von Investitionen Â

    (1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Â

    nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren Â

    dritter Staaten und deren Investitionen. Â

    (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Â

    Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, Â

    welcher sich ergibt aus Â

      a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone, der Zugehörigkeit zu Â

    einer Wirtschaftsgemeinschaft oder multilateralen Investitionsschutzabkommen;Â Â

      b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Â

    Rechtsvorschrift über Steuerfragen; Â

      c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs. Â

    Artikel 4Â Â

    ...

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