Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Österreichische Botschaft Tallinn Zl. 4.710/12/99

An das Außenministerium der Republik Estland Tallinn Verbalnote Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Estland ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Estland den Abschluß eines Abkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:

Artikel 1

(1) Staatsangehörige der Republik Estland, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses oder eines Diplomatenpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

Artikel 2

Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,

eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

Artikel 3

Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT