ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER GEWERBSMÄSSIGEN LINIENFLUGVERKEHR

(Ãœbersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Zypern (im vorliegenden Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden Parteien" genannt), die beide das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben (im vorliegenden Abkommen in der Folge die „Konvention" genannt), und vom Wunsche geleitet, Vorkehrungen für einen gewerbsmäßigen Linienflugverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu treffen, sowie in der Absicht, den Fremdenverkehr zu fördern, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Für den Zweck des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung, sofern im Wortlaut nichts anderes vorgesehen ist:

  1. „Luftfahrtbehörden" bezeichnet im Falle der

    Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und im Falle der Republik Zypern die Zivilluftfahrtbehörde

    (Civil Aviation Administration) des Ministeriums für Kommunikation und öffentliche Arbeiten (Ministry of Communications and Works) oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

  2. „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

    bedeutet das Fluglinienunternehmen,

    das eine der Vertragschließenden Parteien der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches auf den in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens genannten Flugstrecken die internationalen Fluglinien betreibt;

  3. „Hoheitsgebiet", „Fluglinien", „internationale Fluglinien" und „nicht-gewerbliche Landung"

    besitzen die ihnen in den Artikeln 2

    und 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung.

    Artikel 2

    1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines gewerbsmäßigen internationa-

    len Fluglinienverkehrs auf den im Anhang des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte.

    In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken

    „die vereinbarten Fluglinien" beziehungsweise

    „die festgelegten Flugstrecken" genannt.

    Das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

  4. das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;

  5. im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen;

  6. auf den für diese Flugstrecke im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste,

    Frachtgut und Post abzusetzen oder aufzunehmen.

    1. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste,

      Frachtgut oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

      Artikel 3

    2. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

      der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

    3. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

    4. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei können von einem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

    5. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei haben das Recht, die Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbe-

      willigung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 angeführten Rechte die von ihnen für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen den genannten Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

    6. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, mit der Maßgabe,

      daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 10 des vorliegenden Abkommens...

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